Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

nicht  von  den  Mietern  behaupten.  Denn,  sollte  man  meinen,  daß  das>
Erbbaurecht  den  Vorzug  haben  müßte,  jede  Spekulation  auszuschließen,
so  überzeugt  Kownatzki^)  eines  andern:  .  es  wird  nicht  behauptet
werden,  daß  die  Zuwachsrente  durch  das  Erbbaurecht  in  irgend  einer
Form  der  Spekulation  ganz  vorzuenthalten  sein  wird  ...  in  London
ist  das  Erbbaurecht  sogar  der  Träger  der  Bauspekulation  (allerdings
auch  der  Bautätigkeit),  und  es  ist  dort  umgekehrt  zu  den  Berliner
Bestrebungen  die  Tendenz  vorhanden,  möglichst  leuse-dolck  (erbbaurechtlichen ­
  Besitz)  in  krss-llolci  (freien  Besitz)  zu  verwandeln."
Es  bleibt  also  die  Möglichkeit  bestehen,  daß  besonders  bei  längeren
  „Iea8e8",  d.  h.  bei  länger  laufenden  Erbpachtverträgen,  die  Spekulation ­
  auch  auf  das  Erbbauland  übergreift.  Allerdings  will  dies
vom  Standpunkte  der  Gemeinde  nichts  sagen,  da  sie  in  der  Lage  ist,
die  Weiterveränßerung  des  Erbbaurechts  vertraglich  zu  unterbinden.
Dies  würde  sie  auch  durchsetzen  können,  wo  es  sich  um  Industrien  oder
große  Handelsunternehmungen  handelt.  Dergleichen  kommt  aber  für
Kleinschönebeck-F.  nicht  in  Betracht.  Dem  Ankauf  von  kommunalem
Erbbaurecht  durch  Private  stehen  nämlich  hier  zwei  große  Bedenken
entgegen.  Das  eine  ist  die  Hypothekenfrage,  die  auch  Damaschke 8 )
anerkennt:  „Ein  schweres,  in  vielen  Fällen  unüberwindliches  Hindernis
für  die  Ausbreitung  des  Pachtsystems  bildet  der  Umstand,  daß  die
auf  Pachtland  errichteten  Gebäude  schwer  oder  garnicht  hypothekarisch
beliehen  werden  können."  Wenn  es  auch  Baugesellschaften  gelungen  ist,
Erbbaurechtsaniortisationshypotheken  zu  erhalten,  so  dürfte  es  wohl
zweifelhaft  sein,  ob  für  einzelne  Besitzer  solche  zu  erhalten  wären,  und
wenn,  unter  welchen  Bedingungen.  Denn  es  ist  bekanntlich  schon  verhältnismäßig ­
  schwer,  gewöhnliche  Hypotheken  auf  Kleinbauten  —  um
solche  würde  es  sich  in  einem  Vororte  mit  Landhansbebauung  handeln
—-  zu  erhalten,  ein  Umstand,  der  durch  die  Art  der  Organisation  des
Hypothekarkredits  begründet  ist.  „Seitdem  nämlich  das  Darlehnsgeschäft
überwiegend  in  den  Händen  der  Hypothekenbanken  liegt,  ist  es  äußerst
schwer,  zur  Errichtung  kleiner  Grundstücke  die  erforderlichen  Gelder  zu
erhalten;  denn  während  die  Hypothekenbanken  ans  der  einen  Seite  mit
ihren  Pfandbriefen  die  kleinsten  Kapitalien  aus  allen  Winkeln  des
Landes  zusammenholen,  sind  sie  auf  der  anderen  Seite  ganz  und  gar
nicht  geneigt,  kleinere  Objekte  zu  beleihen,  teils  aus  Bequemlichkeit,
teils,  um  ihren  Betrieb  möglichst  zu  vereinfachen  und  au  Verwaltungskosten ­
  zu  sparen." 8 )  Die  Folge  könnte  sein,  daß  der  bestehende  Zug

1)  a.  a.  O.  11.
a.  et.  O.  162.  (Aufgaben.)
3 )  Paul  Voigt  a.  a.  0,  110.
            
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