Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Gibt  es  nun  auch  bei  weitem  bessere  Arten  der  Straßenbefestigung,
Io  ist  nn  Gf,  diese  Art  des  Straßenbaues  für  eine  Landhauskolonie  in
vollem  Maße  hinreichend.

I))  Hochbau.
Um  noch  bedeutendere  Summen  handelt  es  sich  bei  den  Ausgaben
für  Hochbauten,  wenn  auch  die  laufenden  Ausgaben  noch  eine  weniger
bedeutende  Rolle  spielen  als  beim  Straßenbau.  Denn  an  Hochbauten
existierten  außer  dem  kleinen  alten  Schulhause,  das  seine  Entstehung
einer  Kollekte  verdankt,*)  und  den  beiden  Armenhäusern  irgend  welche
öffentliche  Gebäude  bis  in  die  jüngste  Zeit  nicht.  Die  Unterhaltungskosten ­
  der  Schulgebäude  hatten  überdies  bis  zum  Jahre  1888  der  Schulgemeinde ­
  obgelegen  und  die  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten
waren  laut  Gesetz  von  1846 2 )  auch  schuldig,  Wirtschaftsräume,  wie
Scheune  und  Stallung  zu  bauen,  ebenso  hatte  erst  in  neuerer  Zeit  die
politische  Gemeinde  die  Verwaltung  der  Armenhäuser  in  ihre  Hand
genommen.
Mit  zunehmender  Bevölkerung  stellte  sich  im  Jahre  1904  der  Bau
eines  neuen  Schulhauses  im  Dorfe  als  nötig  heraus,  während  in  der
Kolonie  der  Unterricht  noch  immer  in  gemieteten  Räumen  stattfand.
Hier  mußte  dann  1907  auch  ein  Schulgebäude  errichtet  werden,  dessen
Kosten  auf  35000  Mark  veranschlagt  waren  und  sich  nach  der  Rechnung
auf  einige  Jahre  verteilen.  Mit  Ausnahme  der  durch  die  Rundholzberechnung ­
  sich  ergebenden  Beträge  erhielt  die  Gemeinde  keine  Staatsbeihilfe, ­
  weil  die  Finanzkraft  als  stark  genug  angenommen  wurde,  und
das  Gesetz,  betreffend  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen  vom
28.  7.  1906  erst  am  1.  April  1908  in  Kraft  trat.  Nach  §  12  dieses
Gesetzes  erstattet  der  Staat  den  Schulverbänden  mit  nicht  mehr  als
7  Schulstellen  ein  Drittel  des  Kostenbetrags  unter  gewissen  Abzügen;
h  Unter  dem  10.  2.  1816  erließ  die  Potsdamer  Regierung  folgende  Verfügung: ­
  „Die  Gemeinde  zu  Kleinschönebeck,  Amt  Alt-Landsberg,  besitzt  eine  ausgedehnte, ­
  aber  sehr  unfruchtbare  Feldmark.  Sie  ist  seit  dem  Jahre  1806  von
ullen  Kriegsunfällen  heimgesucht  worden  und  hat  durch  ihre  Lage  an  der  großen
Straße  nach  Preußen  und  Schlesien  von  Durchmärschen  und  Einquartierungen  so
viel  gelitten,  daß  die  Einwohner  gänzlich  erschöpft  finb.  Dieserhalb  hat  das
Ministerium  des  Innern  bet  dem  Unvermögen  der  Gemeinde  Kleinschönebeck  genehmigt, ­
  daß  zum  Wiederaufbau  des  dasigen  Schul-  und  Küsterhauses,  dessen  Bau
bereits  im  Jahre  1813  angeordnet  war,  aber  der  damaligen  kriegerischen  Verhältnisse ­
  halber  ausgesetzt  werden  mußte,  eine  Kirchen-  und  Hauskollekte  in  der
Kurmark  ausgeschrieben  werden  darf."
a )  Gesetz,  betr.  Bau  und  Unterhaltung  von  Schul-  und  Küsterhäusern  vom
21.  7.  1846,  wonach  der  Fiskus  als  Patron  oder  Gutsherr  Holz,  Steine,  Kalk
oder  deren  Ersatzstoffe  (eiserne  Träger,  Zement,  Dachpappe)  oder  einen  bestimmten
Bruchteil  der  baren  Kosten  zu  tragen  hat.
            
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