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Dy. M. J. Bonn.
trauen der Krone genoß, kann das parlamentarische Ministerium nur
im Amte bleiben, wenn es das Vertrauen der Mehrheit der Volksvertretung
besitzt. Der Zwiespalt, der in einem demokratischen
Lande entstehen mußte, wo parlamentarische Vertretungen vorhanden
sind, die nicht die Macht haben, die Minister zum Rücktritt
zu zwingen, und Minister regieren, die nicht imstande sind, die notwendigen
Geldbewilligungen von den Parlamenten zu erhalten, war
so beseitigt. Diese Änderung ist im Jahre 1839 in dem berühmten
Bericht Lord Durhams vorgeschlagen worden; sie ist dann stufenweise
durchgeführt worden; 1840 erfolgte die Vereinigung beider
kanadischen Provinzen; 1846 wurde das erste Ministerium aus kanadischen
Parlamentariern gebildet.
Dieser letzte Schritt ist nicht auf dem Wege einer Verfassungsänderung
zustande gekommen; es wurden nur die Beamten, die die
Ministerstellen bis dahin eingenommen hatten, durch Parlamentarier
ersetzt, die so lange regieren, als sie eine parlamentarische Mehrheit
besitzen. Die Instruktionen, die in den Jahren 1846 und 1847
den Gouverneuren der nordamerikanischen Provinzen erteilt wurden,
betonten ausdrücklich, «daß jede Übertragung der politischen
Macht von einer Partei zur anderen, die in der Provinz stattfindet,
als das Ergebnis der Wünsche der Bevölkerung, nicht aber Ihres (des
Gouverneurs) Eingreifens erscheinen muß; die Schwierigkeit, mit der
die abtretende Partei bei der verfassungsmäßigen Ausübung der
Regierung der Provinz zu kämpfen hat, muß daher zutage treten.»
Dies System ist nach dem Vorgang von Kanada den anderen
Tochtervölkern vermittelt worden, ursprünglich ohne verfassungsmäßige
Festlegung. Erst die Verfassung von Westaustralien von 1890
enthielt die Bestimmung, «daß fünf oberste Verwaltungsstellen dfe
Regierung (das Ministerium) bilden; ihr Wechsel kann aus politischen
Gründen erfolgen»; sie können mit Mitgliedern der beidenHäuser
besetzt werden; einer der fünf Minister muß dem Oberhaus angehören.
Die Verfassung der südafrikanischen Union (1910) sieht
ein Kabinett von höchstens zehn Ministern vor; kein Minister kann
länger als drei Monate im Amte sein, wenn er nicht Mitglied eines
der beiden Häuser ist oder wird.
V.
Die Einführung der «Selbstverwaltung» — Selbstregierung wäre
ein richtigeres Wort — war natürlich nur denkbar, wenn eine Sonde