Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Gedankens  gebracht  hat,  bei  der  auch  die  Landräte  nicht  unbeteiligt
sind.  Erwähnt  seien  in  diesem  Zusammenhange  z.  B.  auch  die
vielfach  mit  gutem  Erfolge  unter  Mitwirkung  der  Kreise  errichteten ­
  Viehverwertungs-Genossenschaften,  denen  dann  mancherorts ­
  die  Aufgaben  der  betreffenden  Kreisstelle  übertragen  worden
sind.  Besondere  Beachtung  verdient  die  Regelung  im  Kreise
H  e  i  li  g  e  n  st  ad  t.  Hier  ist  während  des  Krieges  durch  den
Landrat  eine  Kornhaus-Genossenschaft  ins  Leben  gerufen  und  ein
10  000  Ztr.  Getreide  in  Trichtersilos  fassendes  Kornhaus  mit
Trocknungs-  und  Reinigungsanlagen,  großen  Lagerräumen  für
Dünger-  und  Futterartikel,  mit  Anschlußgleis  usw.  erbaut  worden.
Dieses  Kornhaus  ist  an  die  Zentral-Genossenschaft  in  Halle  a.  S.
verpachtet,  welche  Kommissionär  des  selbstwirtschaftenden  Kreises
bezüglich  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Futtermitteln  ist.
Bemerkenswert  ist  in  diesem  Zusammenhange  auf  der  anderen
Seite  ein  Vertrag,  der  vom  Landkreise  Zeitz  mit  einer  Müllereivereinigung
  abgeschlossen  worden  war.  Er  ist  allerdings  nach  Inkrafttreten ­
  der  Reichsgetreideordnung  von  1917,  da  die  Reichsgetreidestelle ­
  nicht  mehr  gestattet  hat,  daß  die  Mühlen  für  eigene
Rechnung  und  Gefahr  aufkaufen,  aufgehoben  und  durch  Verträge
mit  einzelnen  Mühlen  nach  dem  Muster  des  Vertrages  der  Reichsgetreidestelle
  ersetzt  worden.  Er  lautete:
8  1.  Der  Kreis,  der  durch  die  Bundesratsverordnung  vom
28.  Juni  1915  befugt  ist,  über  die  gesamte  in  seinem  Bezirke  vorhandene ­
  Brotgetreideernte  zu  verfügen,  ermächtigt  und  beauftragt
die  Vereinigung  zu  folgenden  Maßnahmen.
8  2.  Die  Vereinigung  hat  das  Getreide  bis  zur  Höhe  des
Bedarfsanteiles  des  Kreises  für  sich  selbst  zu  Eigentum  zu  erwerben. ­
  Sie  hat  alles  zu  tun  und  nichts  zu  unterlassen,  was
zur  Erhaltung  des  Getreides  erforderlich  ist.  Maßgebend  hierfür
sind  die  Geschäftsbedingungen  für  den  Verkehr  der  Reichsgetreidestelle ­
  mit  den  Mühlen.
8  3.  Die  Vereinigung  hat  das  von  ihr  erworbene  Getreide  bei
den  ihr  angehörigen  Mühlen  des  Landkreises  Zeitz  in  Gemäßheit
ihrerSatzung  nach  denVorschriften  des  Kreises  ausmahlenzu  lassen.
8  4.  Das  ermahlene  Mehl  hat  sie  nach  Anweisung  des  Kreises
in  Leihsäcken  den  Bäckern  und  Händlern  im  Kreise  frei  Haus,
anderen  vom  Kreise  zugelassenen  Mehlversorgern  der  Kreisinsassen
an  die  vom  Kreise  bezeichnete  Stelle  zu  liefern.  Die  Berechnung
dieses  Preises  ergibt  sich  aus  der  in  der  Anlage  enthaltenen  Aufstellung, ­
  die  auch  maßgebend  ist  für  eine  Preisberechnung  bei
anderen  Ausmatzlungsverhältnissen,  Getreide-  und  KleiePreisLN.
            
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