Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Verteilung der Waren zu ungleichmäßig und unbefriedigend sei. 
Der Kreis-Einkauf trat am 26. Oktober 1916 ins Leben. Der 
Verkehr entwickelte sich lebhaft und zur Zufriedenheit der Be 
völkerung. kleine Störungen konnten leicht behoben werden." 
Im Gegensatz zu den genannten Gesellschaften und Genossen 
schaften bezeichnet z. B. die „Kreiswirtschaftsstelle G. m. b. H." des 
Kreises Neutomischel ihren Zweck allgemeiner: „An- und 
Verkauf und die Vermittlung von landwirtschaftlichen Erzeug 
nissen und Waren des landwirtschaftlichen Bedarfs sowie von 
Lebensmitteln, insbesondere auch die Durchführung der geschäft 
lichen Aufgaben, die der Gesellschaft vom Kreise zugewiesen 
werden." Die „Teltower Kriegswirtschaftsgesellschaft m. b. H." 
betrachtet als ihren Gegenstand alle Maßnahmen zur Sicherung 
der Ernährung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung des 
Wirtschaftslebens im Kreise Teltow während des Krieges und für 
die erste Zeit nach demselben. Von Interesse ist die auch ander 
wärts in ähnlicher Form wiederkehrende Zeitbegrenzung. 
In Grünberg i. Schl, heißt es bei der „Kreiswirtschaft Grün 
berg G. m. b. H." einfach: „Geschäftliche Durchführung der dem 
Kreiskommunalverbande obliegenden kriegswirtschaftlichen Auf 
gaben". Bei der „Nahrungsmittel-Gesellschaft Tilsit m. b. H." 
endlich wird das Schwergewicht auf die Erzeugung und Erfassung 
gelegt; Gegenstand ist: „die Förderung der Nahrungsmittel- 
erzeugung, die Erfassung ■ nd der Vertrieb aller auf dem Lande 
entbehrlichen Nahrungsnn. el." 
Wie die Zweckbestimmung, so ist auch die Zusammen 
setzung der zur Erörterung stehenden Gesellschaften und 
Genossenschaften ganz verschieden. Der unmittelbare Zusammen 
hang mit dem Kreise wird am schärfsten bei dem z. B. in 
Grünberg angewandten Verfahren betont. Hier ist an dem 
Stammkapital von 100 090 Mark der Kreis mit 95 000 1. .ark 
beteiligt, neben ihm nur noch ein Kaufmann mit 5000 Mark, 
der zugleich einer der Geschäftsführer ist. Die sieben Mitglieder 
des Aufsichtsrats müssen sämtlich dem Kreisausschusse oder Kreis 
tage angehören, lind der Vorsitzende des Kreisausschusses ist stets 
zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats. „Die Geschäftsführer haben 
den Anordnungen des Aufsichtsrats Folge zu leisten." Aber auch, 
dort, wo die Beteiligung des Kreises mehr zurücktritt als in Grün 
berg, ist dem Vorsitzenden des Kreisausschusses wohl überall ein be- 
stimmender Einfluß, wenn auch in verschiedenen Abstufungen, ein 
geräumt worden. Unter den Gesellschaftern treten außer 
dem Kreise bald nur Gemeinden, bald auch Werke, Pri
	        
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