Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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verbände auch die Selbstlieferung übernehmen; dann 
können sie die für sie beschlagnahmten Früchte (also nicht 
Brotgetreide allein) für eigene Rechnung erwerben und 
an die Reichsgetreidestelle liefern. Es ist ohne weiteres ein 
leuchtend, daß ein Kommunalverband zur Erfüllung dieser rein 
wirtschaftlichen kaufmännischen Aufgaben einer kaufmännisch 
a r b e i t e nd e u G e s ch ä f t s st e l l e bedarf. Diese ist denn auch 
gesetzlich vorgeschrieben. Sie bildet, wie auch immer die Ein 
richtung sei, das Kernstück der kriegswirtschaftlichen Kreisorgani 
sation, soweit die Erfassung der Erzeugnisse in Frage kommt. 
Unter ihr wird der Unterbau der Haupt- und Unter- 
kommissionäre zum Ankauf des Getreides errichtet. In jedem 
Falle aber, mag der Kommunalverband selbst Wirtschaften und 
liefern oder nicht, gelten, wie erwähnt, Getreide und Hülsenfrüchte 
mit der Trennung vom Boden als für den Kommunalverband 
beschlagnahmt. Die wirtschaftlichen Aufgaben und die Haftung, 
die hieraus dem Kommunalverbande erwachsen, sind von außer- 
ordentlichem Umfange. Erwähnt sei nur die Führung der Wirt 
schaftskarten, die Feststellung der Vorräte, die Beaufsichtigung der 
Ernte und der Behandlung und Verwertung der Vorräte, die Um 
legung der Lieferpflicht, die Überwachung und Unterstützung der 
Kommissionäre und die Sicherung der Ablieferung. 
Der Getreide-Bewirtschaftung folgte, wenn auch in ver 
schiedenen Formen, so doch übereinstimmend in bezug auf die starke 
Belastung des Kommunalverbandes mit wirtschaftlichen Ausgaben, 
^>e öffentliche Regelung eines land- und Vieh- 
wirtschaftlichen Erzeugnisses nachdem andern. 
Die dazu erforderlichen Einrichtungen gliederten sich denjenigen 
der Getreidewirtschaft nacheinander an. 
Neben die Aufgaben auf dem Gebiete der Erfassung der 
Lebensmittel traten gleichzeitig ebenbürtig diejenigen auf dem 
Felde des Bezugs und der Verteilung. Futtermittel 
und vom Ausland bezogene Waren verschiedenster Art kamen hier 
besonders in Betracht. 
Es würde zu weit führen, hier in allen Einzelheiten zu ver 
folgen, wie sich in den Landkreisen der Aufbau der kriegs 
wirtschaftlichen Einrichtungen allmählich entwickelt 
hat. Zwei verschiedene S y st e m e lassen sich unterscheiden: Das 
eine behält der Kreisverwaltung unmittelbar 
^ie Führung der Wirtschaft vor, das andere 
bevorzugt die Benutzung oder Einrichtung 
einer besonderen Körperschaft.
	        
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