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verbände auch die Selbstlieferung übernehmen; dann
können sie die für sie beschlagnahmten Früchte (also nicht
Brotgetreide allein) für eigene Rechnung erwerben und
an die Reichsgetreidestelle liefern. Es ist ohne weiteres ein
leuchtend, daß ein Kommunalverband zur Erfüllung dieser rein
wirtschaftlichen kaufmännischen Aufgaben einer kaufmännisch
a r b e i t e nd e u G e s ch ä f t s st e l l e bedarf. Diese ist denn auch
gesetzlich vorgeschrieben. Sie bildet, wie auch immer die Ein
richtung sei, das Kernstück der kriegswirtschaftlichen Kreisorgani
sation, soweit die Erfassung der Erzeugnisse in Frage kommt.
Unter ihr wird der Unterbau der Haupt- und Unter-
kommissionäre zum Ankauf des Getreides errichtet. In jedem
Falle aber, mag der Kommunalverband selbst Wirtschaften und
liefern oder nicht, gelten, wie erwähnt, Getreide und Hülsenfrüchte
mit der Trennung vom Boden als für den Kommunalverband
beschlagnahmt. Die wirtschaftlichen Aufgaben und die Haftung,
die hieraus dem Kommunalverbande erwachsen, sind von außer-
ordentlichem Umfange. Erwähnt sei nur die Führung der Wirt
schaftskarten, die Feststellung der Vorräte, die Beaufsichtigung der
Ernte und der Behandlung und Verwertung der Vorräte, die Um
legung der Lieferpflicht, die Überwachung und Unterstützung der
Kommissionäre und die Sicherung der Ablieferung.
Der Getreide-Bewirtschaftung folgte, wenn auch in ver
schiedenen Formen, so doch übereinstimmend in bezug auf die starke
Belastung des Kommunalverbandes mit wirtschaftlichen Ausgaben,
^>e öffentliche Regelung eines land- und Vieh-
wirtschaftlichen Erzeugnisses nachdem andern.
Die dazu erforderlichen Einrichtungen gliederten sich denjenigen
der Getreidewirtschaft nacheinander an.
Neben die Aufgaben auf dem Gebiete der Erfassung der
Lebensmittel traten gleichzeitig ebenbürtig diejenigen auf dem
Felde des Bezugs und der Verteilung. Futtermittel
und vom Ausland bezogene Waren verschiedenster Art kamen hier
besonders in Betracht.
Es würde zu weit führen, hier in allen Einzelheiten zu ver
folgen, wie sich in den Landkreisen der Aufbau der kriegs
wirtschaftlichen Einrichtungen allmählich entwickelt
hat. Zwei verschiedene S y st e m e lassen sich unterscheiden: Das
eine behält der Kreisverwaltung unmittelbar
^ie Führung der Wirtschaft vor, das andere
bevorzugt die Benutzung oder Einrichtung
einer besonderen Körperschaft.