Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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2.  Ausfuhrverbot,  Zoll-  und  Frachterleichterungen.
Deutschland  ist  im  Frieden  kein  ausgesprochen  Gemüse  erzeugendes
  Land  gewesen  wie  etiva  Holland,  es  hat  vielmehr  einen
sehr  beträchtlichen  Teil  seines  Bedarfs  an  Gemüsen  durch  Zufuhren
aus  dem  Auslande  gedeckt.  Wie  oben  erwähnt,  fehlt  es  zwar  au
zuverlässigen  statistischen  Unterlagen  über  die  Gesamterzeugung
an  inländischen  Gemüsen  und  über  den  Verbrauch.  Immerhin
geben  Schätzungen,  die  den  Gesamtwert  einer  Durchschnittsernte
an  Gemüse  auf  300  Millionen  Mark  beziffern,  wohl  ein  annähernd
richtiges  Bild.  Die  Haupteinfuhrländer  waren  Holland,
Belgien,  Italien,  •  Österreich-Ungarn,  Ägypten,  Frankreich,
Spanien,  Rußland,  Großbritannien  und  Dänemark.  Der  Menge
nach  wurden  im  Jahresdurchschnitt  der  letzten  drei  Friedensjahce
an  Gemüse  in  frischem  und  konserviertem  Zustande  einschließlich
der  Pilze  rund  400  000  Tonnen  eingeführt.  Dem  stand  eine  Ausfuhr ­
  von  nur  rund  55  000  Tonnen  gegenüber,  so  daß  ein  Einfuhrüberschuß ­
  von  rund  345  000  Tonnen  verbleibt.  An
diesen  Einfuhren  waren  Italien,  Frankreich,  Ägypten,  Rußland
und  Großbritannien  mit  rund  100  000  Tonnen  beteiligt.  Die  Einfuhren ­
  aus  diesen  Ländern  fielen  zum  Teil  sofort  bei  Kriegsüeginn,
  diejenigen  aus  Italien  mit  dessen  Eintritt  in  den  Weltkrieg ­
  im  Mai  1915  weg.  Aber  auch  die  Einfuhren  aus  den  verbündeten ­
  und  neutralen  Ländern  gingen  naturgemäß  zunächst
zuriick,  da  der  Eigenbedarf  jener  Länder  und  die  Schwierigkeit  der
Beschaffung  der  Zahlungs-  und  Transportmittel  mit  den  Kriegs-Verhältnissen
  wuchsen.
Unter  diesen  Umständen  mußte  dafür  Sorge  getragen  werden,
daß  die  A  u  s  f  u  h  r  b  e  s  ch  r  ä  n  k  t,  die  Einfuhr  dagegen,
soweit  sie  überhaupt  noch  möglich  war,  gefördert  wurde.  Durch
Verordnung  vom  31.  Juli  1914  (RGBl.  S.  260)  wurde  die  Ausfuhr ­
  von  Verpflegungs-,  Streu-  und  Futtermitteln  über  die
Ärenzen  des  Deutschen  Reiches  bis  auf  weiteres  verboten.  Es  war
in  §  2  vorgesehen,  daß  der  Reichskanzler  ein  Verzeichnis  der
Gegenstände  veröffentlichen  sollte,  die  unter  das  Verbot  des  §  1
sielen.  Solche  Veröffentlichungen  sind,  soweit  Geinüse  in  Betracht
kommt,  erst  viel  später  ergangen.
Hiernach  dürfte  davon  auszugehen  sein,  daß  trotz  der  Verordnung ­
  vom  31.  Juli  1914  die  Ausfuhr  von  Gemüse  und  Gemüse-Erzeugnissen
  sowie  auch  von  Gemüsesamen  zunächst  noch  für  zulöfUg
  angesehen  wurde.  Erst  mit  der  Bekanntmachung  vom
11.  September  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  216)  wurde  die  Aus ­
            
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