V. Die Motive der Zunftbildung 1m deutschen Mittelalter. 281
bildung, nicht als entscheidende Ursache vor. Es wird aber ge-
stattet sein, der Kölner Nachricht von 1149 ein Motiv allgemei-
nerer Natur zu entnehmen: die Handwerker wünschen über alle,
die das gleiche Gewerbe treiben, das Zwangsrecht zu erhalten,
damit sie von allen Beiträge für gemeinnützige Veranstaltungen,
die dem betreffenden Gewerbe dienen, einzutreiben vermögen!).
Diesem Motiv mag eine beträchtliche Bedeutung zuzumessen
sein.
Soweit die Zunftbriefe ein vornehmstes Motiv erkennen
lassen, dürfte es in dem Bestreben liegen, unbequeme Kon-
kurrenz, sei es von Mitgliedern der Stadtgemeinde, sei es von
Auswärtigen, fernzuhalten. Das der Zunft zugestandene be-
treffende Recht steht als Prohibitiv-, Abwehrbefugnis dem Bei-
trittszwang als bloß äußerer Zwangsbefugnis gegenüber?).
Oder wir können auch von materiellem Zunftzwang im Gegen-
satz von nur formalem sprechen. Einen direkten oder indirekten
Hinweis auf dies Motiv bietet so ziemlich jeder Zunftbrief.
Es lassen sich drei große Kategorien der Abwehr unter-
scheiden. Der Zunftzwang wird erstens gegenüber Bürgern,
die nicht Mitglieder einer Zunft sind, aufgerichtet. Zweitens
grenzt er die Berechtigungen zwischen den verschiedenen Zünf-
ten ab. Drittens wendet er sich gegen stadtfremde Personen.
Natürlich kann dieselbe Bestimmung auch Angehörige mehrerer
Kategorien treffen. So wird gelegentlich der Zunftzwang
ausdrücklich so formuliert, daß er sich gegen die Hausarbeit der
nichtzünftigen Bürger richtet, vielleicht noch in der milden Form,
daß sie wohl dann und wann verkaufen, aber nicht ausführen
dürfen). Wenn wir hierbei zunächst an den rein privaten Bürger
denken, der gar keiner Zunft angehört, so traf die Bestimmung
1) S. auch Wien 1208: nisi ab ipsis receptus . . . in omni pen-
sione et stiura respondeat sicut ipsi.
2) Vgl. Schönberg a. a. O., S. 24; Hartmann, Hildesheim S. 76.
Der Untersschied zwischen „Zunftzwang im allgemeinen“ und ,„Zunft-
zwang im besonderen“, den Schönberg S. 18 und 23 macht, fällt
nicht ganz mit dem Obigen zusammen.
2) Vqgl. A. Westermann, V.j.schr. f. Soz. u. W.G. 1914, S. 391.