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tien. 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Eine V bindung von
Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Nebe \ den AKTio-
nären sind persönlich haftende Gesellschafter; sie bild mn den Vor-
Stand. Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat. Kapitaleinlage‘ der
persönlichen Gesellschafter ist nicht gesetzliches Erfordernis. Zu
diesen Gesellschaften des Handelsgesetzbuches treten noch hinzu die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach $ 13,3 des Tür sie
erlassenen Gesetzes als Handelsgesellschaften im Sinne des Handels-
gesetzbuches gelten, ferner die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, meist eingetragene Genossenschaften genannt, die nach
& 17, 2 des für sie maßgebenden Gesetzes als Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches gelten, soweit das Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält. Alle die genannten Gesellschaften haben gleich
dem Einzelvollkaufmann den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
über die Handelsbücher nachzukommen, das im $ 38 sagt: „Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Han-
delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich Zu machen.“ Das Gesetz
sagt nicht: Nach dem Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.
Es überläßt es dem Kaufmann, sich mit dem Erfordernis der Ord-
nungsmäßigkeit der Buchführung abzufinden. Nach dem Gesetz ist
die Buchhaltung ordnungsmäßig, die die in den Paragraphen ge-
stellten Anforderungen auf eine Weise erfüllt, welche dem Ver-
ständnis eines Sachverständigen zugänglich ist. 8 343 des Handels-
gesetzbuches sagt über die „Handelsgeschäfte“: „Handelsgeschäfte
sind alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Han-
delsgewerbes gehören.“ Es sind somit Handelsgeschäfte nicht nur
Geschäfte, welche das Gewerbe an sich kennzeichnen, die Haupt-
geschäfte, sondern auch die zur Betriebsführung erforderlichen Ge-
schäfte, die Hilfsgeschäfte, der Kauf von Gegenständen, die nicht
zur Verfügung, sondern zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, die
Ermietung der Geschäftsräume, Anstellungsverträge mit Handlungs-
und technischen Gehilfen usw. Ein Zusammenhang dieser Geschäfte
mit dem Handelsgewerbe muß bestehen. Anschaffungsgeschäfte des
Kaufmanns für seinen Haushalt, überhaupt Geschäfte zu seinen
Privatzwecken sind nicht Handelsgeschäfte.
Indem das Gesetz der Kaufmannseigenschaft so weite Grenzen
zieht, läßt es den Gegenstand der Geschäfte fallen. Ob das Geschäft
im Verkauf von Webwaren besteht oder ob eine Theater-Aktien-
gesellschaft künstlerische Arbeit gegen Entgelt darbietet, es sind
kaufmännische Geschäfte, Handelsgeschäfte, wie das Gesetz die Ge-
Schäfte des Kaufmanns nennt. Die Handelsgeschäfte unterscheiden
Sich trotz ihres Sondernamens nicht von den Rechtsgeschäften des
bürgerlichen Lebens. Kaufvertrag und Werkvertrag, Dienstvertrag,
Mietvertrag sind allgemeine Formen rechtlicher Beziehungen. Nicht
die Geschäfte an sich bestimmen den Kaufmannsbegriff, es ist das
Verhältnis der Geschäfte zueinander, ihr Zusammenhang untereinan-
der, woraus er sich ableitet; es ist die planmäßig auf einen Erwerbs-