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2. Staatsbanken und Landesbanken; ein Teil der Staats- und Landesbanken
ist im Verbände deutscher öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
zusammengeschlossen.
3. Öffentlich-rechtliche Boden-Kredit-Anstalten (Landschaften, Stadtschaften,
Provinzialhilfskassen usw.).
4. Die deutschen Girozentralen x ) als Zusammenfassung der Sparkassenund
Giroverbände, eines Teiles der Landesbanken, der Sparkassenverbände
und der kommunalen Spitzenverbände.
5. Die Kreditbanken- und Privatbankfirmen.
6. Die Hypothekenbanken.
7. Die Genossenschaftsbanken.
2.. Die Untemehmungsformen im Bankbetrieb.
Nach der Rechtsform der Unternehmung sind zu gliedern, entsprechend
Einzel kapital und G c s e l l s ch a s t s kapital: Einzelunternehmung
und Gesellschaftsunternehmung.
I. Die Einzelunternehmung. Der Unternehmer haftet mit
dem Geschäftskapital und seinem Privatvermögen rechtlich unbeschränkt;
wirtschaftlich ist seine Haftung natürlich durch die Höhe des
Kapitalbesitzesbegrenzt. Aus diesem Grunde kommt die Form
der Einzelunternehmung im Bankbetrieb, der große Kapitalien erfordert,
verhältnismäßig selten vor.
II. Die Gesellschaftsunternehmung. Hierbei sind wieder,
je nachdem Unternehmerarbeit und Kapitalbesitz vereint sind oder nicht,
zu unterscheiden: Personen Vereinigungen (offene Handelsgesellschaft,
stille Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapital Vereinigungen
(Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), und endlich Genossenschaften.
1. Die offeneHandelsgesellschaft. Zwei oder mehr G e -
sellschafter betreiben, unter Gebrauch des Firmennamens, das Gei)
Anfang 1S27 gab es rund 8000 Sparkassen, 16 Girozentralen mit 91 Zweiganstalten
und 100 Kreis- und Stadtbanken. Über die Entwicklung und Organisation
der Kommunalbanken lokalen und interlokalen Charkters s. d. Schrift
von Gerhard Hartmann, Die Entwicklung und Organisation des
kommunalen Bankwesens in Deutschland (4. Heft der Bankwissenschaftlichen
Forschungen). Stuttgart 1926.