Full text : Die deutsche Wirtschaft

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Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege.
Von Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert, Leipzig.
Das Urteil soll gerecht sein und verständig,
Bolze,
Daß in einem Werke, das die gesamten öffentlichen Belange unter
den Generalnenner der Wirtschaft zu bringen sucht, auch die R e chtspflege
 nicht fehlen darf, leuchtet ohne weitere Begründung ein. Wer
sich überhaupt um die Zusammenhänge des Lebens kümmert, weiß,
daß zwischen Recht und Wirtschaft enge Verknüpfungen bestehen.
Sie können hier naturgemäß nicht erschöpfend dargestellt werden. Die
Grundzüge aber zusammenzustellen von allem dem, was über die
wirtschaftliche Einstellung und Ausgestaltung der Rechtspflege bislang
zutage getreten ist, erscheint gerechtfertigt; handelt es sich doch darum,
Erkenntnisse zu fördern und zu vertiefen, die zu den erheblichsten Notwendigkeiten
 des staatlichen Lebens gehören.
Es gilt zunächst, das Gesichtsfeld abzustecken. Der Begriff „W ir tschaft‘
 muß hier meines Erachtens ganz allgemein aufgefaßt werden.
Es gehören dazu alle Einrichtungen der im Staate vereinigten Volksgenossen,
 die sich auf das berufsmäßige Erwerbsleben beziehen, gleichgültig,
 ob es sich um Bankwesen, Landwirtschaft, Industrie oder Handel
usw. dreht, mithin alle jene Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Gesamtheiten,
 die — im Gegensatz zu den übrigen Kulturfaktoren: Politik,
Wissenschaft, Kunst und Religion — die Befriedi gung wirtschaftlicher
 Bedürfnisse zum Gegenstand haben. Einzelne Gebiete
 des Wirtschaftslebens mögen anderen gegenüber vielleicht je nach
Ort und Art wichtiger und bedeutsamer erscheinen; hier eine Unterscheidung
 oder Auslassung eintreten zu lassen, geht nicht an: vor dem
Rechtsforum sind alle gleich. Die Abgrenzung des Begriffs „Rechtspflege‘
 wird im Gegensatz hierzu einschränkend vorzunehmen sein.
Nicht das ganze Rechtswes en gehört hierher, wie es in der Gesetzgebung,
 der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung seine Grundpfeiler
 hat, Hier soll nur von dem Teil der Tätigkeit der Gerichte
gesprochen werden, der die Rechtsprechung im engeren Sinne umfaßt.
Die Rechtswissenschaft mag völlig ausscheiden; die Gesetzgebung kann
nur insoweit berührt werden, als sie im Zusammenhang mit der Recht-
            
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