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währen. Das ist auch der Standpunkt unserer Gesetzgebung,
in der Abfindungen nur ausnahmsweise (vor
allem bei Unfallrenten von geringer prozentualer Höhe)
in Frage kommen.
ß. Die Aufbringung der Mittel.
Als L a st ent r ä g e r können in Betracht kommen die
Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und ganz oder teilweise
öffentliche Verbände (Reich, Land, Gemeinde). Gegen ausschließliche
Heranziehung der Arbeitnehmer spricht, daß sie
leicht dadurch finanziell überlastet würden und daß der
Arbeitgeber, der den Vorteil von der Arbeitskraft des
Arbeiters hat, auch die diese Arbeitskraft treffenden
Schäden mit ausgleichen soll. Gegen ausschließliche Heranziehung
der Arbeitgeber spricht, daß die Arbeitnehmer die
Versicherung nicht nur als Geschenk, sondern auch als
etwas von ihnen Erarbeitetes ansehen sollen. Für wenigstens
teilweise Heranziehung öffentlicher Verbände spricht
die darin enthaltene Anerkennung der Verpflichtung der
Gesamtheit, für die wirtschaftlich Schwachen zu sorgen.
Unsere geltende Gesetzgebung hat überall, bis auf die
Unfallversicherung und neuerlich einzelne Ausnahmefälle
in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung,
die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber zur Lastentragung
herangezogen, in der Krankenversicherung im
Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, in der
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung im Verhältnis
von einhalb zu einhalb, während in der Unfallversicherung
die Beitragslast nur von den Arbeitgebern
getragen wird. In der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung
trägt jetzt die Beitragslast der Arbeitgeber
allein, wenn der Versicherte ein Lehrling ist oder
in der Invalidenversicherung einen wöchentlichen Entgelt
von nicht mehr als 6 R.M., in der Angestelltenversicherung
einen solchen von nicht mehr als 50 R.M. monatlich
bezieht. Eine Heranziehung öffentlicher Verbände zur
Lastentragung kennt unsere Gesetgebung nur in der Invalidenversicherung,
wo das Reich einen Zuschuß zu jeder
Jahresrente leistet.
Die Entrichtung der Beiträge kann in bar geschehen
oder durch E in kl e b en von M a r k en, die vom