2. Die in nachstehendem aufgeführten allgemeinen Lieferungsbedingungen
gelten nur insoweit, als nicht die Reichsverteilungsstelle
oder die Kriegsnährmittel-G. m. b, H. andere oder besondere
Liefern ngsbe st immungen festsetzt.
3. ' Abnahme der Ware und Sachmängel. Der Käufer
der Ware ist befugt, die ihm von der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. verlauste
und zugewiesene Ware bei dem Lagerhalter an Ort und Stelle
zu besichtigen. Beabsichtigt der Käufer, die Ware zu besichtigen, so hat
er dies sofort nach Eingang der Zuweisungsmitteilung der Kriegsnährmittel-G.
m. b. H. und dem ihm in der Zuweisungsmitteilung bezeichneten
Lagerhalter telegraphisch mitzuteilen und die Besichtigung beim
Lagerhalter innerhalb dreier Tage nach Eingang der Zuweisungsmitteilung
vorzunehmen. Sofort nach der Besichtigung hat der Käufer
dem Lagerhalter und der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu erklären, ob
er die zugeteilte Ware abnimmt. Erklärt er sich zur Abnahme bereit,
so kann er wegen etwaiger Mängel der Ware oder wegen vertragswidriger
Beschaffenheit keinerlei Ansprüche gegen die Kriegsnährmittel-G.
m. b. H. geltend machen. Lehnt der Käufer die Abnahme ab, so ist
der Kaufvertrag hinfällig.
Findet eine Besichtigung nicht statt, sc hat der Käufer die ihm
von dem Lagerhalter übersandte oder bereitgehaltene Ware zu übernehmen,
ohne irgend welche Rechte wegen etwaiger Mängel geltend
machen zu können. Das Gleiche gilt, falls die Absicht, die Ware zu
besichtigen, nicht rechtzeitig in der bezeichneten Form erklärt oder die
Besichtigung selbst oder die nach der Besichtigung abzugebende Ablehnungserklärung
verzögert wird.
4. Zahlung. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort bei Erhalt
des Bestätigungsbriefes oder der Rechnung der Kriegsnährmittel-G. m
b. H. auf deren Bankkonto bei der Commerz- und Diskonto-Bank,
Depositenkasse N, Berlin W. 9, Potsdamer Straße l, ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Für im voraus bezahlte Beträge wird der der Kriegsnährmittel-G.
m. b. H. gewährte Zins vergütet.
6. Füllsäcke. Falls die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. eine
Lieferung der verkauften Ware in Säcken nicht ermöglichen kann, wird
die Ware lose zur Verfügung gestellt. Ist der Verlader in Füllsäcken
zu liefern außerstande, so sind Füllsäcke vom Käufer an den Lagerhalter
unverzüglich durch Eilgut abzusenden. Erfolgt die Lieferung der
Säcke nicht sofort durch Eilgut, so ist die Kriegsnährmittel-G. m. b. H.
berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
8. Versendung. Die Persendung des Rohmaterials erfolgt
an die Firmenadresse des Käufers, falls nicht besondere Verlade-Anweisungen
vorher mitgeteilt sind, und zwar im allgemeinen in
Ladungen von nicht unter" 10 Tonnen. Eine Gewähr für rechtzeitige
Verladung kann nicht übernommen werden.
Die Kosten der Versendung trägt der Käufer.
Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers.