Object: Ein Arbeitstarifgesetz

192 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. 
in der Weise zu, daß er ohne weiteres als Recht anerkennt, 
was die sozialen Kräfte irgendwie als Recht wolleil und er 
klären. Er organisiert vielmehr von sich aus ihre Willens 
bildung, indem er ihre Bedingungen normiert. So läßt der 
Staat nur das als Gewohnheitsrecht gelten, das den Er 
fordernissen entspricht, die er ausstellt. Und autonomes Recht 
ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen gewahrt sind, 
unter denen er die Bildung eines solchen Rechts duldet. In 
dieser Weise wird jedes Gesetz, welches soziale Selbstbestimmung 
im Recht zuläßt, Normativbestimmungen aufstellen, nach denen 
allein Rechtserzeugung und Rechtsverwaltung möglich ist. 
Es schätzt damit von vornherein die Wirkungen der Freiheit 
ab und reguliert sie. Bei dieser Regulierung sind nicht nur 
die Interessen der sozialen Kräfte maßgebend, die durch die 
unmittelbare Rechtsbildung eine eigene Lebensordnung ge 
winnen wollen. Es werden auch diejenigen Interessen berück 
sichtigt, die dem allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnis ent 
sprechen. Auf diese Weise wahrt der Staat seine Herrschaft 
auch über die soziale Rechtsbilduug, ohne daß er ihren Inhalt 
bestimmt. Darin liegt der Fortschritt, den die rechtliche An 
erkennung der sozialen Selbstbestimmung in sich schließt. Die 
Kräfte der sozialen Selbstbestimmung wirken rein sozial 
auch ohne sie. Aber diese rein soziale Wirkung ist wild 
und ungebändigt. Sie folgt fast ungehemmt ihren sozialen 
Instinkten und Machtverhältnissen. Erst wenn der Staat 
die Bedingungen ihres Wirkens festlegt, ist die Berücksichtigung 
aller Interessen, eine objektiv gerichtete Regelung möglich. 
Darum liegt nicht darin eine Gefahr für den Staat, daß er 
die normativen Äußerungen der gesellschaftlichen Kräfte recht 
lich anerkennt, sondern darin, daß er sie nicht anerkennt. 
Denn die Nichtanerkennung bedeutet keineswegs ein Nicht 
sein, nur ein Anderssein und zwar ein viel gefährlicheres 
Anderssein. 
Daraus folgt das letzte für die staatliche Beherrschung der 
sozialen Selbstbestimmung, besonders wenn sie nicht nur die
	        
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