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geteilt, die Mitglieder der untersten Klasse zahlen Jahresbeiträge
von 50 Mk., die der obersten solche von 3000 Mk.
Neben dem Deutschen Handelstag gibt es in Deutschland eine
Anzahl lokaler Handelskammerverbände. Der sächsische Handels
kammertag und der badische Handelstag sind bereits oben
erwähnt. Neben ihnen ist besonders der hessische Handels
kammertag zu nennen, der 1881 als freie Vereinigung ins
Leben gerufen wurde, aber im Jahre 1902 als Zwangs
organisation auf unmittelbar gesetzlicher Grundlage neu er
richtet wurde. In Preußen gibt es eine Reihe freier Han
delskammervereinigungen, die Freie Vereinigung ostdeutscher
Handelskammern, die Vereinigung der Posensehen und "West-
preußischen amtlichen Handelsvertretungen, den Verband Branden-
burgischer Handelskammern, den von der Regierung ins Leben
gerufenen Ausschuß der Handelskammern im Regierungsbezirk
Liegnitz, den Verband mitteldeutscher Handelskammern, die Ver
einigung hannoverscher Handelskammern, die Vereinigung der
Handelskammern des niederrheinisch-westfälischen Industrie-
bezir-ks, die Vereinigung nassauischer Handelskammern und die
Vereinigung der Handelskammern des südwestpreußischen In
dustriegebiets. Die Bildung eines bayrischen Handelskammertages
ist geplant. Eine besondere Stellung nimmt der Ständige Ausschuß
der Vereinigung hannoverscher Handelskammern, der Landwirt
schaftskammer und der Handwerkskammern der Provinz Han
nover ein, welche den Ausgleich der wirtschaftlichen Gegensätze
der beteiligten Interessengruppen durch vertrauliche Aussprachen
zum Zwecke hat.
Ha ndwerkska mmern.
Das Deutsche Reich als solches hat sich, wie oben bemerkt,
mit der selbständigen Regelung des eigentlichen Handels
kammer wesens nicht beschäftigt. Dagegen hat es die Ver
tretung des Handwerks durch die Novelle zur Gewerbeordnung
vom 26. Juli 1897 reichsrechtlich geordnet. In den Hanse
städten, Bayern, Württemberg und Sachsen hatte es schon vordem
in den sogen. Gewerbekammern Handwerksvertnetungen gegeben.
Jetzt wurde die Schaffung von Handwerksvertretungen in allen
Bundesstaaten, welche solche noch nicht besaßen, angeordnet. Die
neuen Handwerkskammern oder die bestehenden Gewerbe- oder
Handels- und Gewerbekammern, welche die Rechte und Pflichten
von Handwerkskammern übernehmen würden, wurden einem
einheitlichen Rechte unterstellt. Ihre Beaufsichtigung wurde den
Landeszentralbehörden übertragen, welche ihre Bezirke bestimmen
und ihre Statuten genehmigen müssen.
Andere Ver
einigungen.
Handwerks
kammern.