Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

L06

ZWEITER TEIL

ZAHL DER ENTBINDUNGSFÄLLE UND DAUER DES WOCHENBETTES

Jahr

1915
1916
1917
[918
[919
L920
[921
‚922
‚923 |
1924
1925

Zahl
der entschädigten
EnthindungsfähHle

10,881
3.702
9,104
7.361
7.407
10.234
10.333
13.610
13.097
14.838
15.684

Entbindungsfälle, für
die eine Unterstützung
geleistet ist, auf je
1000 versicherte
Frauen

7,98
54
2,24
2,15
2,85
3,24
3,00
3,23
3,20
3,27
346

Tage
des Wochenbettes.
auf je eine
versicherte Frau

0,92
0,68
0,77
0,85
L1I1
1,36
131
1,34
4,35
1,41
L41

POLEN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 19. Mar 1920
Wochenhilte

Anspruch auf die Wochenleistungen in Geld haben diejenigen weiblichen
Versicherten, welche im Laufe der letzten 12 Monate vor ihrer Niederkunft
während mindestens 4 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt haben. Freiwillig Versicherte können Anspruch auf diese Leistunzen
 nur machen, wenn sie der Kasse mindestens 8 Monate als Mitglied anzehört
 haben (Art. 30, Abs. 2 und Art. 31).
Die Wochenleistungen umfassen :
L, Arzt- und Hebammenhife vor, während und nach der Niederkunft;
die Dauer dieser Leistung ist nicht begrenzt (Art. 30, 1 a);
Wochengeld in Höhe des Grundlohns während der ganzen Dauer
der Arbeitseinstellung bis zur Höchstdauer von 8 Wochen, von
denen mindestens 6 Wochen in die Zeit nach der Entbindung fallen
müssen. UVeberschreitet die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen
Zeitraum, so gewährt die Kasse sowohl vor wie nach der Niederkunft
das Krankengeld gemäss den allgemeinen Vorschriften, die für die
Zubilligung dieser Leistung massgebend sind (Art. 30, 1 b u. 3):
ein Stillgeld nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld während
der Stillzeit bis zur Höchstdauer von 12 Wochen (Art. 30, 1 6).
Wit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse zubilligen :
an Stelle des halben Wochengeldes ärztliche Behandlung und Verpflegung
 in einem Wöchnerinnenheim ;
Hilfe und Wartung durch eine Hauspflegerin ; dafür kann höchstens
die Hälfte des Wochengeldes abgezogen werden (Art. 30, 4).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird den Familien:
angehörigen eines Versicherungspflichtigen gewährt, wenn sie mit ‚ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben, ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdiens®*
für ihren Unterhalt angewiesen sind und weder zwangsversichert noch
freiwillig versichert sind; in Betracht kommen hier insbesondere die Frav
lie Töchter, die Schwestern und die Pflegekinder des Versicherten.

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