Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
auf Art. 173 des Gesetzes, welcher das Hauptversicherungsamt 
ermächtigt, Organe der Selbstverwaltung aufzulösen, die Neuwahl ihrer 
Mitglieder zu untersagen, und die Kasse auf ihre eigenen Kosten durch 
oehördliche Vertreter verwalten zu lassen, sofern die Organe der 
Selbstverwaltung dem Gesetz oder den Versicherungsinteressen zuwider- 
laufen oder ihre Massnahmen mit dem Versicherungszweck nicht im 
Ainklane sind. 
DıE BEZIRKES- UND BETRIEBSKRANKENKASSEN 
Die Bezirkskasse ist das örtliche Organ der Krankenversicherung. 
Sie überwacht den ordnungsmässigen Vollzug der gesetzlichen Meldungen 
durch den Arbeitgeber, führt eine Liste der Versicherungspflichtigen und 
der freiwillig Versicherten, sorgt für die Berechnung und Einziehung der 
Beiträge, zahlt die Barunterstützungen aus, organisiert die Kranken- 
hilfe und weist die Kranken gegebenenfalls in ein Krankenhaus ein 
(Art. 118, Abs, 1). 
Organe der Bezirkskassen sind die Hauptversammlung, die Direktion 
and der Überwachungsausschuss. 
Die Hauptversammlung besteht aus Versicherten- und Arbeitgeber- 
delegierten. Diese werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und 
den Versicherten in getrennter Wahl aus ihrer Mitte gewählt. 
Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Direk- 
tion und des Überwachungsausschusses. Auch diese Mitglieder müssen 
zur Hälfte den Arbeitgeberdelegierten, zur Hälfte den Versichertendele- 
zierten der Hauptversammlung entnommen werden. Die Direktion erledigt 
alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Satzung der Hauptversammlung 
vorbehalten sind (Art. 125—127 ). 
Die Verhältnisse bei den Betriebskrankenkassen sind in derselben 
Weise geregelt. Ihre Satzung kann jedoch den ständigen. Vorsitz in der 
Direktion dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter zusichern (Art. 144). 
Der Arbeitgeber haftet mit seinem Vermögen für den Betrieb der 
Krankenkasse. Reichen die Kassenmittel zur Deckung der laufenden 
Ausgaben nicht aus, so hat der Arbeitgeber den Fehlbetrag unverzinslich 
vorzuschiessen. Der Vorschuss wird ihm von der Landeskasse erstattet. 
"Art. 146). . 
Die N Verhältnisse der Kassenangestellten sind durch die Satzung zu regeln 
‘Art. 109 und 130}. 
DIE VERWALTUNGSKOSTEN 
Die Höhe der Verwaltungskosten auf den Kopf des Versicherten und 
ler Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamteinnahmen in den Jahren 
1913—-1914 und 1919—1924 ist in den folgenden Tabellen ersichtlich 
yemacht : 
/ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN 
{in Kronen) 
Jahr 
1913 
1914 
1919 
‚920 
921 
‚922 
1923 
1924 
Sämtliche 
Kassen 
Bezirks- 
cranken- 
kassen 
4,48 5,31 
4,97 5,95 
35 36 
49 51 ; 
91 101 | 
292 329 ; 
3.375 3.784 
33,724 2A A292 
Betriebs- 
<ranken- 
kassen 
0,02 
0,03 
D | 
9,08 
d 
0,24 
5,62 
30.66 
Vereins- 
zranken- 
kassen 
Yranz- 
Joseph- 
Spitalkasse 
5,83 
5,70 | 
51 40 
8,51 123 
194 116 
564 413 
— 4.142 
31.043 40.814
	        
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