Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 805
Rat für Soziale Fürsorge über die Beschwerden und Einsprüche, die
vor ihn gebracht werden.
Die Beteiligten sind bei diesen Stellen vertreten.

Schiedsgerichte

Die Schiedsgerichte werden für jeden Versicherungs- und Fürsorgebezirk
errichtet (Art. 60).
Zusammensetzung
Sie bestehen aus einem Vorsitzenden, vier beamteten Richtern und vier
Stellvertretern. Die Tätigkeit des Vorsitzenden übt der Leiter des
Fürsorge- und Versicherungsbezirks aus.
Drei Mitglieder des Schiedsgerichts sind aus den Delegierten der Versicherungsvereine
 auf Gegenseitigkeit und einer aus den Angehörigen der
Ärzteschaft des Ortes zu wählen.
Die Vertreter der Krankenkassen können in keinem Fall dem Schiedsgericht
 als Mitglieder angehören (Art. 60 Abs. 1, 2, 3, Verordnung Nr. 5636).
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte entscheiden über :
I. die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Träger der sozialen
Zwangsversicherung und der Träger der freien Versicherung ;
über die Streitigkeiten aus Anlass der Auslegung der Statuten der
Kassen und Kassenvereinigungen und Verbände, die ihren Sitz
innerhalb des Bezirks haben ;
über die Beschwerden gegen den Ausschluss von Versicherten ;
über die Streitigkeiten, die die Leistungen und die Verpflichtungen
der Versicherung betreffen.
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist an sich kostenlos, jedoch
fallen. bei mutwilliger Klageerhebung die Verfahrenkosten der unterliezenden
 Partei zur Last (Art. 61 der Verordnung, Nr. 5636).
Der Höhere Rat für Soziale Fürsorge

Zusammensetzung

Den Vorsitz in dem Höheren Rat für Soziale Fürsorge führt der Arbeitsminister.
 Das Amt des Vizepräsidenten versieht der Generaldirektor der
Yozialversicherungs- und allgemeinen. Fürsorgeanstalt.
Der Höhere Rat besteht ausserdem aus
vier Mitgliedern, die von dem Verwaltungsrat der Sozialversicherungsund
 allgemeinen Fürsorgeanstalt bestimmt werden ;
einem Professor des höheren Handelsinstituts (Versicherungslehre) ;
einem Professor der Rechtsfakultät der Universität Lissabon ;
Jrei Vertretern der Pflichtkrankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
 die bezirksweise gewählt sind ; .
zwei Vertretern der freien Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
durch die Vereinsmitglieder gewählt werden ;
zier Vertretern der Arbeiter- und Arbeitgeber-Berufsgenossenschaften
(je 2);
der Direktor des Versicherungswesens auf Gegenseitigkeit, der Arbeitsbörsen
 und der sozialen Rechnungsführung ;
der Inspektor der Sozialen Fürsorge.
Die Vertreter der freien- und Pflichtkrankenkassen können nicht Mitzlieder
 des Höheren Rats für die Soziale Fürsorge werden (Art. 44 der
Verordnung).
Zuständigkeit
Soweit eine Spruchtätigkeit in Betracht kommt, entscheidet der Höhere
Rat für Soziale Fürsorge die Prozesse, die vor ıhln gebracht werden.
            
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