Il. Abtreiungen, Verpfändungen,
Pfändungen
Artikel 5
Nichtberücksichtigung von Abtretungen usw.
Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen 80-wie
sonstige Verfügungen über den Entschädigungsanspruch
sind, soweit sie gegen die Bestimmung des
8 14 Abs. 2 KSSG. verstoßen, vom Reichsentschädigungsamte
nicht zu berücksichtigen. In demselben
Umfang bleiben Rechte unberücksichtigt, die gemäß
8 17 Abs. 4 Satz 2 KSSG. von Banken beim Reichsentschädigungsamt
angemeldet worden sind.
Artikel 6
Auf welchen Teil des Anspruchs sich die Abtretung
usw. bezieht.
Ist der Entschädigungsanspruch wirksam abgetreten,
verpfändet oder gepfändet oder ist in anderer
Weise wirksam über ihn verfügt worden, fehlt es jedoch
an einer Bestimmung darüber, auf welchen. Teil des
Anspruchs sich die Verfügung bezieht, so.ist der Anspruch
auf die Stammentschädigung und die erhöhte
Stammentschädigung vor dem Anspruch auf den Zuschlag,
der Anspruch auf Barzahlung vor dem Anspruch
auf Eintragung von Schuldbuchforderungen zur
Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.
Artikel 7.
Berücksichtigung von Zinsen für den Abtretungsgläubiger
oder berechtigten Dritten,
Soweit bei einer Abtretung, Verpfändung oder
Pfändung des Entschädigungsanspruchs oder einer
sonstigen Verfügung über ihn Zinsen für den Abtretungsgläubiger
oder den berechtigten Dritten zu berücksichtigen
sind, die bis zur Auszahlung der Entschädigung
laufen, gilt bei Barzahlung der Entschädigung
als Auszahlungstag der letzte Tag des Monats,
in dem die Schlußentschädigung festgesetzt wird, und,
wenn gegen den Schlußentschädigungsbescheid Beschwerde
eingelegt wird, der letzte Tag des Monats,
in dem die Entscheidung über die Beschwerde ergeht.