Object: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zwangsreservp. 
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Man unterscheidet gesetzliche und freiwillige Reservekapi 
talien, offene Reservefonds und geheime Reserven; die offenen 
trennt man überdies nach der linksstehenden Übersicht in 
Kapital- und Gewinnreserven. Sämtliche echte Reserven sind 
eigenes Kapital der Gesellschaft, das weder zinspflichtig noch 
dividendenberechtigt ist. Sie dienen der Sicherung des Er 
trägnisses und des Grundkapitals, der Stärkung der eigenen 
verantwortlichen Mittel gegenüber den fremden Kapitalien, der 
Fürsorge für künftige Ergänzungen und Erweiterungen der An 
lagen, zur Deckung außerordentlicher Verluste, Erweiterung der 
Kreditbasis. Darin liegt ihre wirtschaftliche Bedeutung x ). 
A. Der gesetzliche Reservefonds, Zwangs-Reservefonds nach 
§ 262 RGB. 
Die Aktiengesellschaften 2 ) sind verpflichtet, vom jährlichen 
Reingewinn (nicht vom Bilanzreingewinn) mindestens r f w = 5% 
surückzuhalten, bis der Reservefonds x / 10 oder den i m Gesell 
schaftsvertrag bestimmten höheren Teil des gezeichneten (nicht 
des eingezahlten) Grundkapitals erreicht (Gewinnrücklage durch 
ordentliche jährliche Dotierung). Staub (Kommentar I S. 904) 
will den Bilanzgewinn der Rechnung zugrunde legen; die Praxis 
jedoch zieht regelmäßig den Gewinnvortrag aus dem Vorjahre 
berechnet ihn also „vom jährlichen Reingewinn“ (auch § 262 
spricht „vom jährlichen Reingewinn“, hingegen § 261 Z. 6 von 
dem aus der Vergleichung der Aktiva und Passiva sich ergeben 
den Gewinn). Diese zwangsweise Kapitalansammlung über das 
Nominalkapital, diese Selbstbesteuerung des jährlichen Rein 
gewinns wird durch Verlustjahre unterbrochen, ebenso durch 
*) Vgl. Kölnische Ztg. vom 4. Juni 1904 (Einfluß der Rücklagen auf 
das Erträgnis der Aktieng.); vom 15. Juli 1904 (Verwendung der aus Aktien- 
a,J fgeld und aus Betriebsüberschüssen erzielten Rücklagen); vom 21. Juni 
1907 (Ertrag und Bewertung von Bankaktien). Steinilzer, Ökonomische 
Theorie der Aktiengesellschaften. Leipzig 1908. Petrazycki, Aktienwesen 
Un d Spekulation. Berlin 1906. 
2 ) und die Kommandit-Aktiengesellschaften; auch die eingetragenen 
Genossenschaften sind verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden (§ 7 Ge- 
n °ssenschallsgeselz). 
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