Zwangsreservp.
99
Man unterscheidet gesetzliche und freiwillige Reservekapi
talien, offene Reservefonds und geheime Reserven; die offenen
trennt man überdies nach der linksstehenden Übersicht in
Kapital- und Gewinnreserven. Sämtliche echte Reserven sind
eigenes Kapital der Gesellschaft, das weder zinspflichtig noch
dividendenberechtigt ist. Sie dienen der Sicherung des Er
trägnisses und des Grundkapitals, der Stärkung der eigenen
verantwortlichen Mittel gegenüber den fremden Kapitalien, der
Fürsorge für künftige Ergänzungen und Erweiterungen der An
lagen, zur Deckung außerordentlicher Verluste, Erweiterung der
Kreditbasis. Darin liegt ihre wirtschaftliche Bedeutung x ).
A. Der gesetzliche Reservefonds, Zwangs-Reservefonds nach
§ 262 RGB.
Die Aktiengesellschaften 2 ) sind verpflichtet, vom jährlichen
Reingewinn (nicht vom Bilanzreingewinn) mindestens r f w = 5%
surückzuhalten, bis der Reservefonds x / 10 oder den i m Gesell
schaftsvertrag bestimmten höheren Teil des gezeichneten (nicht
des eingezahlten) Grundkapitals erreicht (Gewinnrücklage durch
ordentliche jährliche Dotierung). Staub (Kommentar I S. 904)
will den Bilanzgewinn der Rechnung zugrunde legen; die Praxis
jedoch zieht regelmäßig den Gewinnvortrag aus dem Vorjahre
berechnet ihn also „vom jährlichen Reingewinn“ (auch § 262
spricht „vom jährlichen Reingewinn“, hingegen § 261 Z. 6 von
dem aus der Vergleichung der Aktiva und Passiva sich ergeben
den Gewinn). Diese zwangsweise Kapitalansammlung über das
Nominalkapital, diese Selbstbesteuerung des jährlichen Rein
gewinns wird durch Verlustjahre unterbrochen, ebenso durch
*) Vgl. Kölnische Ztg. vom 4. Juni 1904 (Einfluß der Rücklagen auf
das Erträgnis der Aktieng.); vom 15. Juli 1904 (Verwendung der aus Aktien-
a,J fgeld und aus Betriebsüberschüssen erzielten Rücklagen); vom 21. Juni
1907 (Ertrag und Bewertung von Bankaktien). Steinilzer, Ökonomische
Theorie der Aktiengesellschaften. Leipzig 1908. Petrazycki, Aktienwesen
Un d Spekulation. Berlin 1906.
2 ) und die Kommandit-Aktiengesellschaften; auch die eingetragenen
Genossenschaften sind verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden (§ 7 Ge-
n °ssenschallsgeselz).
7*