Full text: The reconstruction of agriculture in the Soviet Union

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daß die Liquidationszeit als in sich abgeschlossener Zeitraum ver- 
rechnet wird. Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft 
sind meist sämtlich Liquidatoren, also auf dem Laufenden der Ab- 
wicklung, und auch im abweichenden Falle können sie sich leichter 
vom Fortgang der Liquidation Kenntnis verschaffen als die Gesell- 
schafter der Aktiengesellschaft. Also wenn auch ganz kurz vorher 
eine ordentliche Bilanz aufgestellt war, so ist dennoch eine Ligqui- 
dationskapitalnachweisung und Bilanz aufzustellen. Ein Grund dazu 
besteht zunächst darin, daß zu Liquidatoren nicht selten Personen 
ernannt werden, die der Geschäftsführung des Unternehmens bisher 
fern gestanden haben, die also in die bestand- und rechnungsmäßige 
Verantwortung ohne eigenen Einblick und Übernahme nicht ein- 
treten werden. Der allgemeine Grund der Eröffnungsbilanz aber 
ist, daß die Auflösung die Grundlage der Bilanz verändert. Sie ist 
nicht mehr Bilanz der Ertragsverfügung, sondern Bilanz der Kapi- 
talverfügung. Das ändert die Bewertungsgrundsätze; es fallen für 
die Aktiengesellschaften (und solche Unternehmungen, die in ihrer 
Bilanzaufstellung dieselben Grundsätze befolgten) die Bewertungs- 
grenzen hinweg, die Höchstgrenze des Anschaffungs- oder Her- 
stellungswertes, andererseits sind die Arbeitsmittel, deren Ver- 
äußerungswert die ordentliche Bilanz nicht notwendig zu erforschen 
braucht, nur zu diesem zu bewerten. Minderbewertungen, die zur 
Bildung unsichtbarer Rücklagen vorgenommen wurden, müssen der 
Liquidationsbewertung weichen. Abgesehen von Bewertungs- 
gesetzen und Bewertungswillkürlichkeiten bedingt der Auflösungs- 
zweck an sich eine andere Auffassung der Bilanz. Sie steht unter 
dem Zwange der Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit reinen 
Tisch zu machen; die Ansetzung der Handelswerte muß sich völlig 
von den Werbungsgeschäften loslösen, oft unter den vollen Wer- 
bungswert heruntergehen. Durch diese Loslösung wird die Liqui- 
dationsbilanz als reine Bewertungsbilanz unsicherer, als die Bilanz 
des laufenden Betriebs, und ist, soweit nicht markt- und börsen- 
gängige Werte in Frage kommen, ganz auf die vorsichtige Schät- 
zung angewiesen. Die Außenstände werden noch vorsichtiger zu 
schätzen sein als bei der laufenden Bilanz; die Liquidation pflegt 
manchen faulen Kunden ans Tageslicht zu bringen. 
Mit diesen Maßgaben wird sich die Aktivseite der Liquidations- 
kapitalnachweisung nicht von der regelmäßigen Bilanz unter- 
scheiden. Waren die Bewertungen der letzteren vorsichtig und 
niedrig gegenüber dem wahren Wert, so wird die Liquidationsbilanz 
die Mehrwerte zum Vorschein bringen. War das Unternehmen 
krank, erfolgt die Liquidation, um dem Bankrott zuvorzukommen, 
waren die Aktiva, um die ungünstige Lage zu verschleiern, über- 
wertet, dann muß die Liquidationsbilanz den wahren Stand der Dinge 
enthüllen. Die Passivseite wird hinsichtlich der Verbindlichkeiten 
ebenfalls nicht von der ordentlichen Bilanz abweichen außer inso- 
fern, als die Auflösung der Gesellschaft, durch die der Schuldner 
zu bestehen aufhört, befristete Verbindlichkeiten fällig macht. Eine 
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