279
holiker ähnliches Zitiern besteht, daS nach Ohm's Untersuchungen die
nämlichen Eigentümlichkeiten zeigt, wie das Augenzittern der Berg
leute, das ja mit gewissem Recht auch als eine Neurose- angesehen wird.
Nach meiner Ansicht sind im Fall Bosselmann die Voraussetzungen
für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Unfall
und Augenzittern erfüllt. Zwar war die Verletzung an sich! anscheinend
nicht erheblich, Wohl aber war die im Anschluß an die Verletzung auftre
tende Wundrose, eine hoch fieberhafte Erkrankung, die nach Angabe des
behandelnden Arztes recht schwer verlief, wohl geeignet, eine schwere
Beeinlrächtigung des Allgemeinbefindens zu hinterlassen. Während
er zunächst nach- dem Unfall weiter gearbeitet hatte, ohne etwas von
Augenzittern zu bemerken, trat dieses erst bei der ersten Schicht, die er
nach! der schweren Erkrankung — 7 Wochen nach dem Unfall — an
seiner alten Arbeitsstelle übernahm, sofort in so störender Weise auf.
daß er wieder ausfahren und sich in ärztliche Behandlung begeben
mußte. Herr Dr. Stoewer stellte — auch bei Tageslicht vorhan
denes! — starkes Augenzittern fest. Nachdem B. bis zum 1b. 2. 16.
krank gefeiert hatte, versuchte er von neuem die Grubenarbeit aufzu
nehmen. Er war infolge sofortigen Wiederauftretens des Zitterns ge
nötigt, seine frühere Arbeit zu verlassen und arbeitet seitdem als Re
paraturhauer. Nach diesem Verlauf, der aktenmähig feststeht, muß
auch der zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhanges erforder-
lichle Nachweis> der zeitlichen Beziehung zwischen der durch den Unfall
verursachten schweren Erkrankung und dem Augenzittern als erbracht
gelten. Die vom Königlichen Knappschafts-Oberversicherungsamt ge
sielt on Fragen sind also auf Grund des vorliegenden Materials nach
meinet Ueberzeugung dahin zu beantworten, daß giltst 1 mindesten ein
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines ursächlichen
Zusammenhanges zwischen dem Augenzittern B/s und seiner am
10. 9. 15. erlittenen Verletzung besteht. Bis zum 15. 2. 16. war B.
völlig, erwerbsunfähig. Die Einbuße an Erwebbssähigkeit seit dem
15. 2. 16. schätze ich auf 20 Prozent mit Rücksicht darauf, daß zwar
einerseits sein Verdienst durch das Aufgeben der Grubenarbeit wesent
lich geschmälert worden ist, andererseits jedoch das Leiden des Klägers
ihm ausschließlich die Arbeit als Hauer in der Grube unmöglich macht,
während es ihn an allen anderen Beschäftigungen nicht hindert."
Auf Grund dieses Gutachtens wurde nun dem Berufungs
kläger die Unfallrente am 18. Juli 1917 von dem O.-V.-A- Dort
mund zuerkannt.
Man ersieht aus diesem Gutachten, daß sich heute Autori
täten auf dem Gebiete der Augenheilkunde auf einen anderen
Standpunkt stellen, wie dies in früheren Jahren der Fall ge
wesen ist.
Um nun unnötige Prozesse zu vermeiden, wäre es notwendig,
daß das Augenzittern überhaupt als ein bei der Arbeit erwor
bener Unfall betrachtet würde, wie dies auch in Wirklichkeit der
Fall ist. Das Augenzittern tritt öfters nach schweren Ver-