fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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holiker ähnliches Zitiern besteht, daS nach Ohm's Untersuchungen die 
nämlichen Eigentümlichkeiten zeigt, wie das Augenzittern der Berg 
leute, das ja mit gewissem Recht auch als eine Neurose- angesehen wird. 
Nach meiner Ansicht sind im Fall Bosselmann die Voraussetzungen 
für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Unfall 
und Augenzittern erfüllt. Zwar war die Verletzung an sich! anscheinend 
nicht erheblich, Wohl aber war die im Anschluß an die Verletzung auftre 
tende Wundrose, eine hoch fieberhafte Erkrankung, die nach Angabe des 
behandelnden Arztes recht schwer verlief, wohl geeignet, eine schwere 
Beeinlrächtigung des Allgemeinbefindens zu hinterlassen. Während 
er zunächst nach- dem Unfall weiter gearbeitet hatte, ohne etwas von 
Augenzittern zu bemerken, trat dieses erst bei der ersten Schicht, die er 
nach! der schweren Erkrankung — 7 Wochen nach dem Unfall — an 
seiner alten Arbeitsstelle übernahm, sofort in so störender Weise auf. 
daß er wieder ausfahren und sich in ärztliche Behandlung begeben 
mußte. Herr Dr. Stoewer stellte — auch bei Tageslicht vorhan 
denes! — starkes Augenzittern fest. Nachdem B. bis zum 1b. 2. 16. 
krank gefeiert hatte, versuchte er von neuem die Grubenarbeit aufzu 
nehmen. Er war infolge sofortigen Wiederauftretens des Zitterns ge 
nötigt, seine frühere Arbeit zu verlassen und arbeitet seitdem als Re 
paraturhauer. Nach diesem Verlauf, der aktenmähig feststeht, muß 
auch der zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhanges erforder- 
lichle Nachweis> der zeitlichen Beziehung zwischen der durch den Unfall 
verursachten schweren Erkrankung und dem Augenzittern als erbracht 
gelten. Die vom Königlichen Knappschafts-Oberversicherungsamt ge 
sielt on Fragen sind also auf Grund des vorliegenden Materials nach 
meinet Ueberzeugung dahin zu beantworten, daß giltst 1 mindesten ein 
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines ursächlichen 
Zusammenhanges zwischen dem Augenzittern B/s und seiner am 
10. 9. 15. erlittenen Verletzung besteht. Bis zum 15. 2. 16. war B. 
völlig, erwerbsunfähig. Die Einbuße an Erwebbssähigkeit seit dem 
15. 2. 16. schätze ich auf 20 Prozent mit Rücksicht darauf, daß zwar 
einerseits sein Verdienst durch das Aufgeben der Grubenarbeit wesent 
lich geschmälert worden ist, andererseits jedoch das Leiden des Klägers 
ihm ausschließlich die Arbeit als Hauer in der Grube unmöglich macht, 
während es ihn an allen anderen Beschäftigungen nicht hindert." 
Auf Grund dieses Gutachtens wurde nun dem Berufungs 
kläger die Unfallrente am 18. Juli 1917 von dem O.-V.-A- Dort 
mund zuerkannt. 
Man ersieht aus diesem Gutachten, daß sich heute Autori 
täten auf dem Gebiete der Augenheilkunde auf einen anderen 
Standpunkt stellen, wie dies in früheren Jahren der Fall ge 
wesen ist. 
Um nun unnötige Prozesse zu vermeiden, wäre es notwendig, 
daß das Augenzittern überhaupt als ein bei der Arbeit erwor 
bener Unfall betrachtet würde, wie dies auch in Wirklichkeit der 
Fall ist. Das Augenzittern tritt öfters nach schweren Ver-
	        
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