Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

und Gesetzgebung aus der als notwendig erkannten Rücksicht auf
andere. So sagt das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich
$ 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, so weit nicht das Gesetzoder
 Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Hiernach wird ein Eigentum nur an einer körperlichen Sache angenommen,
 während ein solches Recht auch darüber hinaus anerkannt
wird und in dem wirtschaftlichen Leben eine große Bedeutung hat.
Das ist der Fall bei dem Bergwerksrecht, wo es sich um ein Recht
der Aneignung unterirdischer Schätze handelt, bei NutznieBungsrechten,
dann bei dem Urheberrecht, wie es in Patenten, Autorrechten, dann
in dem Muster- und Markenschutz vorliegt.
Die Form des Eigentums kann eine verschiedene sein. Vor
allem ist zu unterscheiden zwischen Gesamteigentum, wie es in der
Allmende zu Tage tritt, wo die Gesamtheit der Gemeindebürger Rechte
an der Ausnutzung des Weidelandes, der Forsten etc. besitzt, und
dem Privateigentum, das von einer physischen oder juristischen Persönlichkeit
 ausgeübt wird.
Die Begründung des Eigentums ist in verschiedener Weise geschehen.
 1. Die naturrechtliche Begründung, wie sie namentlich durch
Ahrends vertreten ist, sucht das Eigentum aus der Natur des Menschen
heraus zu begründen und als mit seiner Persönlichkeit unbedingt verbunden
 hinzustellen, Der Mensch muß über äußere Gegenstände verfügen
 können, um seine Persönlichkeit zu bethätigen, und individuelle
Selbständigkeit ist ohne die Herrschaft über äußere Güter nicht zu
denken. So finden wir auch überall, wo Beginn der Kultur nachzuweisen
 ist, den Begriff eines. Eigentumsrechtes ausgebildet. Zunächst
ist es allein Besitz auf Grund der Gewalt, indem der Mensch Güter
in seine Herrschaft bringt und von deren Benutzung Andere ausschließt,
allmählich aber findet diese Herrschaft über gewisse Gegenstände unter
bestimmten Verhältnissen die allgemeinere Anerkennung innerhalb eines
Stammes und zwischen benachbarten Stämmen. Es bildet sich die
Sitte der Sanktionierung des Besitzes und damit das Eigentum. KEin
Tausch ist wohl denkbar allein auf Grund des faktischen Besitzes, auch
wenn der Gegenstand, der im Tausch hingegeben werden soll, aus einem
Diebstahl herrührt, Ein allgemeinerer Tauschverkehr dagegen ist nur
denkbar auf Grund allgemeiner Anerkennung eines Eigentumsrechtes,
und da der Tausch die Grundläge der Volkswirtschaft, so ist überhaupt
 Volkswirtschaft nicht denkbar ohne die Ausbildung des Higentums.
 Und da dieser Begriff, so weit historische Ueberlieferung zurückreicht,
 vorhanden gewesen ist und in der Gegenwart bei fast allen
primitiven Völkerschaften gefunden wird, vielleicht mit Ausnahme der
Weddas auf Ceylon, so wird man auf Grund der Erfahrung sagen
können, daß allerdings die Natur des Menschen und jede Ausbildung
des Verkehrs die Anwendung eines Eigentumsrechtes verlangt und in
sich schließt.
Man hat dagegen angeführt, daß zu allen Zeiten und in allen
Ländern ein großer Teil der Menschen ohne Eigentum gewesen sel,
und daraus allein ergebe sich, daß sogar der Kulturmensch ohne dasselbe
 zu existieren vermöge und die Unterstützung seiner Persönlichkeit
 durch Eigentum, und zwar besonders an Produktionsmitteln entbehre.
 Indessen ist dieses doch zu weit gegangen. Nicht nur das
Eigentum an Konsumtionsmitteln hat überall bestanden. Bei etwas

Arten des
Airentums.

Naturrechtiche
 Begründung
 des
Eigentuma.
            
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