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sichtlich des Gewohnheitsrechts überhaupt. Denn die Anschauungen
über das internationale Gewohnheitsrecht laufen denen über
das nationale stets parallel; kaum einer, der sich seine Ansicht
über das erste unabhängig von seiner Anschaung über das zweite
gebildet hätte. Darum aber auch kein Wunder, dass all das
Nebelhafte, das nun doch einmal der herkömmlichen Theorie des
Gewohnbeitsrechts anhaftet, sich in demselben, wenn nicht in
doppeltem Maasse in der Quellenlehre der völkerrechtlichen Schriftsteller
an diesem Punkte wiederfindet. In doppeltem Maasse: da
man angesichts der Unmöglichkeit, die Elemente der Gewohnheitsrechtsbildung,
wie sie die historische Schule in „Volksüberzeugung“
„Rechtsbewusstsein des Volkes“ oder „Volksgeist‘“ fand,
und die Bedeutung des Richterspruchs, sei es nun als Erkenntniss-,
sei es als Entstehungsquelle des Gewohnheitsrechts, ohne
Weiteres für die Theorie eines „internationalen“ Gewohnheitsrechts
zu verwerthen, seine Zuflucht zu Analogien recht zweifelhaften
Werthes nehmen musste. Es würde wohl lohnen, einmal
diese Zusammenhänge dogmengeschicbtlich zu behandeln. Hier
ist es unmöglich.
Ja, vielleicht hätte es gar nur einen litterarhistorischen
Reiz, Denn, wie ich schon oben einmal andeutete, die Mühe,
die man sich gegeben hat, um die Theorie des Völkergewohnheitsrechts
mit der Lehre vom Landesgewohnheitsrechte in
Einklang zu setzen, ist zu grossem Theile ohne rechten Grund
aufgewandt worden. Die Sprödigkeit der ersten ist m. E. nicht
entfernt so gross wie die der zweiten. Mehrere Streitfragen, zu
denen das Gewohnheitsrecht im Staate Veranlassung gegeben und
deren Lösung die Rechtswissenschaft so lange schon in Athem
gehalten hat, finden da, wo es sich um ein die Staaten verbindendes
Gewohnheitsrecht handelt, keinen Raum. Dort sind verschiedene
Kräfte denkbar, die um die entscheidende Rolle bei
der Bildung des Gewohnheitsrechts kämpfen, hier schrumpft ihre
Zahl auf eine zusammen, — vorausgesetzt immer, dass man
daran festhält, dass das Völkerrecht nur Recht für die Staaten
als solche ist. Unmöglich ist hier ein Zweifel darüber, ob das
Gewohnheitsrecht unmittelbar mit verbindlicher Kraft aus dem
Schoosse der Lebenskreise entspringe, für die es Geltung haben
Soll, oder ob es der Sanktion eines Gesetzgebers seine Wirkung
verdanke; denn einen Gesetzgeber über den Staaten xjebt es