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8 9. Nichtrecipirende Blankettrechtssätze.
I. Die beiden Arten der Verweisung des staatlichen Rechts
auf das Völkerrecht. Mängel und Vorzüge. 226—230. — IL. Völkerrechtliche
Blankettsätze. Verschiedene Arten. Bedenken. Specialfrage
bezüglich des Abschlusses der Staatsverträge. Lösung des
Problems für Einheits- und Bundesstaat. 230—250. — IM. Völkerrechtliche
Begriffe im Landesrecht und umgekehrt 250—252 .
Drittes Kapitel.
Das Verhältniss der Rechtsquellen.
8 10. Grundlegende Erörterungen.
I. Unmöglichkeit von Konkurrenz und Konflikt. Subsidiarität:
Ausfüllung von Lücken? Keine Koordination. Gegenseitige Unabhängigkeit
der Geltung. Folgerungen für Unterthanen und Staats:
organe. 253—264. — II Die besondere Art der „Ueberordnung“ des
Völkerrechts über das Landesrecht. Die völkerrechtliche Gebundenheit
des Gesetzgebers. 264—271 . . .
& 11. Völkerrechtlich bedeutsames und völkerrechtlich
gleichgültiges, völkerrechtsgemässes
und völkerrechtswidriges Landesrecht.
I. Terminologie. Völkerrechtlich bedeutsames und „internationales“
Landesrecht. Die Feststellung der völkerrechtlichen Relevanz
staatlichen Rechts. Die Gegenseitigkeitsklausel und Verwandtes.
Die Antwort ist nur im Völkerrechte zu suchen. Schwierigkeiten
Wechsel der Relevanz. 272—285. — II. Begrenzung der Aufgabe,
I86-— 288
$ 12. Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht
I. Begriff. Gegensatz zum völkerrechtlich veranlassten und vorausgesetzten
Landesrecht. 289—295. — II. Das gesellschaftliche Interesse
an der Rechtsentstehung. Folgerung für unser Thema. Die Ungelbständigkeit
der völkerrechtlichen Gesetzgebungspflicht. Diese ist
Mittel zweiten Ranges zur Befriedigung internationaler Interessen.
Das unmittelbar gebotene und das international unentbehrliche Landesrecht.
Dieses ist Voraussetzung nur für völkerrechtlich gebotene
Akte der Vollziehung. Scheinbare Ausnahmen. Die beiden Arten
des völkerrrechtswidrigen Landesrechts, 295—311. — Exkurs. Der
Fall Schnäbele (nach den Akten). 311—313. — III, Die verschiedene
Veranlassung des international unentbehrlichen Landesrechts. Bestehende
Ansprüche. Bevorstehender Vertragsschluss. Eine merk:
würdige Vertragsklausel. Objektives Völkerrecht. Die internationale
Haftpflicht insbesondere, 313—323 . . . Sa
$ 13. Fortsetzung.
I. Die Haftung des Staats für Handlungen der Individuen,
Bisherige Theorien. Ihre Fehler. Die sog. Verbrechen gegen das
226— 252
753271
272— 288
289-— 323