heitsrecht gegenüber. Da es sich um verschiedene Eintheilungsgründe
handelt, so ist es selbstverständlich, dass die nach dem
einen Schema gefundenen Einzelgruppen sich nur unter sich,
nicht aber schlechthin zu den Gruppen des anderen als sich ausschliessende
Gegensätze verhalten. Vielmehr verträgt im allgemeinen
jede Gruppe des einen wieder eine Untertheilung nach dem prineipium
divisionis, das für die Bildung der anderen Gruppen masszebend
war. Die „Rechtszweige“ gehören verschiedenen „Rechtsordnungen“
an, und jede Rechtsordnung zerfällt in verschiedene
Rechtstheile; es giebt französisches und englisches Strafrecht,
und das französische Recht lässt sich in Prozess-, Privatrecht u. s. w.
zerlegen. Aber es ist möglich, dass wir aus der Totalität der
Rechtssätze Gruppen herausschälen, die sich von allen anderen
sowohl durch eine besondere Rechtsquelle, als durch einen besonderen
Gegenstand unterscheiden, wie etwa die Sätze des „kirchlichen“
Verwaltungsrechts zum mindesten nach katholischer Auffassung
!) gleichzeitig durch eine eigene Rechtsquelle und durch
eine besondere Art von Lebensverhältnissen, die sie regeln, von
sämtlichen anderen Rechtssätzen verschieden sind.
In welchem Sinne nun kann man Landesrecht und Völkerrecht
als Gegensätze betrachten? Die Antwort lautet: in doppelter
Hinsicht.
Der Gegensatz ist einmal Gegensatz der normirten Lebensverhältnisse;
das Völkerrecht regelt andere Beziehungen als das
staatliche.
Der Gegensatz ist ferner Gegensatz der Rechtsquellen.
Wir verstehen unter Landesrecht alles Recht, das einem
nur einem Staate angehörigen Rechtswillen entspringt.
Landesrecht ist staatliches Recht, insofern es einem Staate
sein Dasein verdankt. Ich nenne es indess lieber „Landesrecht“
als staafliches Recht, einmal um die naheliegende Verwechselung
mit dem „Staatsrecht“ zu vermeiden, das doch nur
einen Theil des Landesrechtes bildet, und zweitens um das 80-genannte
Landesgewohnheitsrecht unzweifelhaft mit einzuschliessen,
das wenigstens von dem Haupttheile der heutigen Juristen
als nichtstaatliches Recht betrachtet wird, während über seine
Eigenschaft als Landesrecht, d. h. seine Entstehung aus natio-1)
S. dazu Friedberg, Lehrbuch des kathol. und evangel. Kirchenrechts.
4 Aufl Leivzig 1895. S. 1f.