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ist es selbstverständlich, dass sie eben auch jedem künftigen Ver-
trage das Blankett zur Ausfüllung präsentiren will. Aber nicht
so selbstverständlich ist das bei den Verweisungen völkerrecht-
licher Vereinbarungen auf landesrechtliche Begriffe. Es
wird z. B. in einem Vertrage von „Kaufleuten“ oder von „Land-
ständen“ u. s. w. gesprochen. Vielleicht ist aus dem Vertrage
zu entnehmen, dass er mit diesen Worten einen bestimmten Sinn
verbinden wolle. Wenn er aber für die Feststellung des Begriffes
offenbar auf das Landesrecht der kontrahirenden Staaten Bezug
nimmt, so kann es fraglich werden, ob er das jeweilige oder
das gerade zur Vertragszeit geltende Recht meint.!) Ich glaube,
ich brauche mich mit dem Gegenstande nicht näher zu beschäf-
tigen. ;
engeren Sinne, der ihm nach dem Strafgesetzbuche zukommt. Vgl. Entsch. des
Reichsgerichts in Strafs. XXVII S. 126. — Ich darf vielleicht darauf auf-
merksam machen, dass in den oben (S. 226 f.) besprochenen Fällen, in denen der
staatliche Rechssatz etwas über „Exterritoriale“ oder dergl. bestimmt, nicht
bloss die hier behandelte .„Reception“ völkerrechtlicher Begriffe vorliegt. Dort
wird vielmehr durch Einsetzung des Begriffs in den Thatbestand ein Blankett
ausgestellt, das durch einen selbstän digen Rechtssatz des Völkerrechts
zu füllen ist. Dasselbe gilt für die entsprechenden Rechtssätze des Völkerrechts.
Man kann aber vielleicht sagen: im einen Falle wird auf selbständige, im
andern auf sog. begriffsentwickelnde Rechtssätze (ausdrücklich oder. still-
schweigend gesetzte) verwiesen.
1) Wie das auch bei der Verweisung auf selbständige Rechtssätze zweifel-
haft sein kann. Praktisch bedeutsam ist Ja bekanntlich die Frage, ob der Aus-
lieferungsvertrag, der die Entstehung der Auslieferungspflicht davon abhängen
lässt, dass die That nach dem Rechte des ersuchten Staates strafbar ist, —
db er hierbei das zur Zeit des Vertragsschlusses oder das zur Zeit des je-
weiligen Auslieferungsbegehrens geltende Strafrecht im Auge hat. Vergl.
neuestens Delius, Böhms Zeitschr. II 8. 1#.; Lammasch, Revue g6nerale
UI p. 5 et suiv.; v. Martitz, Intern. Rechtshilfe II S. 65ff.