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habe. Ich darf hier die Frage noch offen lassen, ob und inwie-
weit das staatliche Gericht überhaupt in die Lage kommt, nach
Völkerrecht zu sprechen.!) Ich nehme vorläufig an, das könne
geschehen. Aber von Zweifeln, ob ein und derselbe Thatbestand
diesem oder jenem Rechte zu unterstellen sei, wird der Richter
niemals behelligt werden.
So ist insonderheit ‚jeder Gedanke daran abzuweisen, als
bestände irgendwo zwischen den beiden Quellen ein Verhältniss
der Subsidiarität. Weder nach der Richtung, dass die Quelle
des Völkerrechts ihre Sätze für bestimmte Verhältnisse nur dann
gelten lassen wolle, wenn das Landesrecht schweigt?), noch nach
der anderen, dass das Landesrecht in gewissen Fällen nur in Er-
mangelung völkerrechtlicher Normen nach Anwendung trachte. Die
Thatbestände, die das eine beherrscht oder beherrschen könnte,
sind ja in jedem Falle der Herrschaft des anderen entrückt.
Es ist also z. B. unrichtig, wenn man behauptet, der Richter jedes
Staates habe das „überstaatliche“ internationale Privatrecht, die
völkerrechtlichen Anwendungsnormen, als subsidiäres Recht zu
beachten, wenn nicht der Staat etwas Abweichendes bestimme.?)
Denn die völkerrechtlichen „Anwendungsnormen“ als solche
sind einer unmittelbaren Anwendung durch das Landesgericht
nicht fähig. Sie sind ja, soweit sie überhaupt existiren, Rechts-
sätze für den Staat, die ihn veranlassen, Anwendungsnormen
für den Richter zu schaffen. Jener Irrthum beruht auf der
alten Verwechselung von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem
Landesrecht, verbunden mit einer Verkennung des Wesens der
Subsidiarität. In jeder Landesrechtsordnung nämlich findet sich,
wie wir alsbald ausführlicher zu erörtern haben, ein gut Theil
„ungesetzten“, dem Völkerrechte gemässen Rechts. Das gilt auch
vielleicht, wenn auch nur in recht bescheidenem Umfange, für
1) S. darüber unten $ 18.
2) So z. B. Strisower, Oesterreich. Staatswörterbuch I Wien 1895.
S. 424: „Die völkerrechtlichen Grundsätze (über die Exterritorialität der Ge-
sandten) . .. . . gelten ihrer Natur nach subsidiär in den einzelnen
Staaten‘. — Ebenso unzulässig ist es, das Landesrecht als das besondere
dem Völkerrecht als dem allgemeinen Recht vorgehen zu lassen; so
Bluntschli, Völkerrecht 5. 63.
3) Etwas Aehnliches müssen natürlich diejenigen annehmen, die das inter-
nationale Privatrecht u. s. w. als Theil sowohl des Völkerrechts, wie des
Landesrechts betrachten. 5. oben S. 24.