‚292
Gegensatz deutlich zn machen.!) Er ist übrigens von recht prak-
tischer Bedeutung. Zunächst völkerrechtlich: da der Staat keine
Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. II 2 S. 409. Merkwürdig ist die Form, in der
dieser Zweck in dem Oesterreichischen Gesetze betr. den Landsturm vom
6. Juni 1886 Ausdruck gefunden hat. Es heisst dort in $ 1: „Der Landsturm
ist ein integrirender Theil der Wehrkraft und als solcher unter völker-
rechtlichen Schutz gestellt“. Vergl. dazu $8 6, 7 und Verordnung d.
Landesvertheidigungsministers v. 20. Dezember 1889, sowie die $8 23, 26, 28
des Gesetzes vom 10. Mai 1895, betr. das Institut der Landesvertheidigung
für Tirol u. Vorarlberg.
1) Zweifelhafte Fälle: a. Das italienische Garantiegesetz v. 13. Mai
1871, soweit es die persönliche Unabhängigkeit des Papstes und die Freiheit
seines Verkehrs mit der katholischen Christenheit und der Staatenwelt sichern
sollte. Es wird zuweilen aufgefasst als Erfüllung der Bedingung, unter der
die vorzugsweise katholischen Mächte auf eine Intervention zu Gunsten des
Papstes verzichteten. So auch anscheinend Geffcken, HH IV S. 147 (anders
aber HH H 58. 201f.). Wie seine Vorgeschichte beweist — sofern sie we-
nigstens öffentlich geworden ist —, wurde das Gesetz neben anderem auch zur
Befriedigung der Staaten erlassen, die eine Bürgschaft für die freie Ausübung
der geistlichen Autorität des Papstes und für den ungehinderten Verkehr
mit ihm gefordert und zugesichert erhalten hatten; vergl. Geffcken, a. a. 0.
IT S. 169, 173 u. ö. So fasse ich das Gesetz allerdings als völkerrechtlich
geboten auf, freilich nicht, wie sich Chauveau, Droit des gens. Introduction.
p- 84 Note 2 ausdrückt, als eine „gemeinsame Regel für die europäischen
Staaten‘! Richtig Heilborn, System S, 199, 210f., im wesentlichen auch
v. Holtzendorff, HH I S. 116. Thatsächlich haben sich auch die inter-
essirten Staaten fast ohne Ausnahme durch den Erlass des Gesetzes für
befriedigt erklärt; Geffcken, a. a. O0. II S. 173. Die italienischen Schrift-
steller betonen meist emphatisch, Italien „könne“ das Gesetz auch aufheben
oder ändern; daran ist freilich nicht zu zweifeln! — b. Wie steht es mit den
Bestimmungen der Berliner Kongressakte vom 13. Juli 1878 (M. N. R.
G.? IH p. 449), wonach die Anerkennung der Unabhängigkeit Montenegros,
Serbiens, Rumäniens unter der Einschränkung ausgesprochen wurde, dass
diese Staaten in bestimmtem Umfange Kultusfreiheit gewähren und die
Parität. der Konfessionen anerkennen würden, was natürlich nur durch Ge-
setze geschehen konnte (Art. 26, 27, 34, 35, 43, 44)? Ebenso die entspre-
chenden Vorschriften für Bulgarien (Art. 5)? Bedingung oder Auflage?
Man wird das Erste annehmen müssen; natürlich nicht eine Vertragsbedingung,
denn jene Staaten waren nicht Kontrahenten. Es wurde ihnen aber die An-
erkennung als souveräne Staaten (was Bulgarien anlangt, als Staat überhaupt)
unter der genannten Voraussetzung öffentlich verheissen, und die Vertrags-
staaten verpflichteten sich gegenseitig, die Anerkennung nur, wenn die Voraus-
setzung erfüllt sein werde, zu bewirken. A. A. jetzt v. Liszt, Völkerrecht.
Berlin 1898. S. 26, (Es braucht damit nicht gesagt zu sein, dass es sich um
„auflösende“ Bedingungen handelte, was v. Liszt bedenklich findet. Die