Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Ansichten der Kriminalisten anschliessen und die hier brennenden
Fragen viel weniger, als zu erwarten wäre, von ihrem eigenthümlichen
 Standpunkte aus zu beantworten versuchen“.!)
Nun ist es zunächst sicher, dass die Haftung des Staats für
Handlungen Einzelner ihren Grund heutigen Tages nicht findet
in der Zugehörigkeit des Thäters zum Staatsverbande. Der
frühmittelalterliche Gedanke einer Haftung der Gemeinschaft für
ihre Glieder ist dem modernen Völkerrechte fremd; nur ganz vereinzelt
 taucht er noch dann und wann einmal empor.?) Wenn
sich etwa unter dem Pöbel von Madrid, der in Erregung über
Deutschlands Haltung in der Karolinenfrage das deutsche Gesandtschaftshotel
 angriff, auch Franzosen befunden hätten, so würde
doch Frankreich nicht für ihr Benehmen verantwortlich gewesen
3ein, während umgekehrt die englische Regierung für den Einbruch
 des Dr. Jameson und seiner Schaaren aus britischem Gebiet
 in das der Südafrikanischen Republik auch dann hätte
haften müssen, wenn der Führer kein Engländer gewesen wäre.
Ja, es war eine bewusste Opposition gegen jene Idee der
Gesamthaftung, wenn Hugo Grotius in ausgesprochener Anlehnung
 an bekannte Grundsätze des römischen Rechtes klar und
scharf die Theorie formulirte: Niemand, also auch der Staat
nicht, haftet für fremde That ohne eigene Schuld. Diese
Schuld Jädt nun der Staat nicht nur durch Austiftung, schädlichen
Rath, Beihilfe oder ähnliches auf sich, sondern zunächst und vor
allem durch widerrechtliche „patientia“. Er haftet, heisst es,
wenn er um den Angriff auf fremde Gemeinwesen -— ich beschränke
 mich (was ich zu beachten bitte!) vorläufig auf diese
1) Hälschner, Preuss. Strafrecht II 1. Bonn 1858. .S. 53f. — Es giebt
freilich höchst beachtenswerthe Ausnahmen; vor allem schon v. Mohl, Die
rölkerrechtl. Lehre vom Asyle, zuerst 1853 in der Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss.,
 dann Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik. I. Tüb. 1860. S. 637f£.
(für unsere Frage 8. bes, S. 644, 671—675, 685 ff.) und neuerdings v. Martitz,
Internat. Rechtshilfe in Strafsachen I an vielen Stellen. — Auch ich kann den
zahlreichen Fragen, die auf dem betretenen Gebiete liegen, nicht entfernt gerecht
werden, manche kaum berühren. Der Gegenstand verdiente wohl einmal eine
monographische Behandlung, die sich auf dem reichen Materiale der Staatenpraxis
 aufzubauen hätte.
2) Er spielt z. B. noch in Sir Cockburn’s Votum zum Alabamaschiedsspruche
 (Papers relating to the Treaty of Washington IV p. 234) eine
Rolle. Zu weit ist auch die Fassung des Prinzips in Canning’s Depesche
vom 25. März 1825 (Calvo I p. 243) und bei Wharton, Commentaries $ 144.
            
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