79
ausdrückliche Satzung seiner Gerichts- und Finanzgewalt insoweit
zu entziehen, als es von anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
geboten wird. Selbst in Ansehung der diplomatischen
Agenten schweigt sich hier das Gesetz zuweilen aus, obwohl bei
ihnen die grössere praktische Tragweite mindestens gelegentlich
umfassenderer Kodifikationen auch zur Erwähnung des Selbstverständlichen
Veranlassung bieten könnte.!) Wie sogar in Bezug
auf die durch eine jahrhundertelange Praxis scheinbar für
immer festgelegten Institute des internationalen Rechtslebens die
Entwickelung völkerrechtsgemässen Landesgewohnheitsrechtes
keineswegs stille stehen kann, beweist die Geschichte des Rechtsfalls
Schnäbele; nach meiner Auffassung bedeutete das damalige
Verhalten der deutschen Reichsregierung den — vermuthlich
wirksamen — Anstoss zur Bildung eines Reichsgewohnheitsrechts,
das in Gemässheit des bereits in der völkerrechtlichen Praxis
wenigstens „latenten Prinzips“ die Exterritorialität diplomatischer
Agenten in gewissem Umfange auf Grenzbeamte ausdehnt,
die der Dienst auf benachbartes Staatsgebiet hinüberführt.?)
eines Gesetzes einbrachte, in dem jene Exemtion ausdrücklich statuirt werden
sollte, behauptete sie gleichwohl — und wie mir scheint, mit Recht —, dass
hierdurch nur schon in Geltung befindliches, unbestrittenem Völkerrechte
konformes Landesrecht bestätigt werde. Das wurde aber innerhalb und
ausserhalb des Reichstags vielfach verneint. Vergl. die oben S. 362 Note 1
a. E. gegebenen Anführungen und v. Bar, in der „Nation“, II S. 293f., auch
Journal XII p. 645 et suiv. Auf den Streit, über den eine sehr grosse Litteratur
erwachsen ist, kann ich nicht eingehen.
1) So befand sich z. B. im Entwurfe zum Code civil hinter dem Art. 3
eine Bestimmung, welche die Gesandten ausländischer Staaten von französischer
Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit befreite. Sie wurde als selbstverständlich
gestrichen, weil „6tranger au droit civil, appartenant au droit des
gens“. Vergl. Fenet, Travaux preparatoires du Code civil. VII Paris 1836. p. 15.
2) Auf die Bedeutung des Falls für die internationale Rechtsentwickelung
hat namentlich Stoerk hingewiesen. Vergl. seinen Vortrag: Die staats- und
völkerrechtlichen Verhältnisse des Rechtsfalles Schnäbele. Greifswald 1887.
(Nicht im Handel, vom Verf. mir freundlichst zur Verfügung gestellt), ferner
in HH IS. 663 f., 669£. u. in v. Stengel’s Wörterbuch d. Verwaltungsrechts IL S.6f£.
— Von dem im Texte eingenommenen Standpunkte aus erklärt sich auch
der von v, Kries, Archiv f. öff. Recht V S. 357 behauptete, aber nur scheinbare
Widerspruch in der die Angelegenheit erledigenden Note der Reichsregierung.
Die Freilassung erfolgte zwar „in Betracht völkerrechtlicher Motive“,
aber „unter voller Anerkennung der Berechtigung des
Verfahrens der diesseitigen Gerichte und Beamten“. Das war