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and B, die bisher keinen Auslieferungsvertrag mit einander ge:
schlossen haben, in einem einzelnen Falle übereinkommen, dass A
den Verbrecher, der nach einer im Staate B begangenen That auf
das Gebiet von A geflohen ist, an B ausliefere, so schliessen sie
in der That einen echten Vertrag ab; der eine will „haben“, der
andere „geben“. Wenn aber dieselben Staaten einen Auslieferungsvertrag
im gewöhnlichen Sinne, d. h. ein Abkommen über Voraussetzung,
Form, Wirkung u. s. w. aller sich möglicher Weise in Zukunft
ereignenden Auslieferungen eingehen, so sind nicht diese
künftigen Auslieferungen das, was sie in erster Linie wollen,
sondern die Feststellung der Norm, nach der ihre Beziehungen
hinsichtlich aller dieser künftigen Fälle einheitlich gesegelt
werden sollen. Das ist das Kriterium, nach dem die Scheidung
zwischen den „Staatsverträgen‘“, die echte Verträge, und
denen, die Rechtssatzungen bedeuten, vorgenommen werden
muss. Ich gebe zu, dass dies im einzelnen Falle recht schwierig
sein kann, namentlich dann, wenn sich Verträge und rechtsnormative
Vereinbarungen in einem und demselben Instrumente
nebeneinander vorfinden !); aber möglich ist sie immer. Die
Verwechselung eines Vertrags mit einer rechtsetzenden Vereinbarung
wird dort kaum möglich sein, wo es sich um solche
Verträge handelt, die analog den meisten obligatorischen Verirägen
des Privatrechts durch einmalige Handlung einer oder
beider Parteien erfüllt werden; eher schon, wo ein Vertrag über
wiederkehrende Leistungen, und am leichtesten, wo ein „dinglicher“
Vertrag, um einmal diesen Ausdruck zu gebrauchen, zur
Beurfheilung steht, d. h. eine dauernde vertragsmässige Ausdehnung
oder Beschränkung der einen Staatsgewalt gegenüber
der andern. Allein bei näherem Zusehen, meine ich, wird sich
auch in diesen Fällen der Zweifel stets beheben lassen. Weit
schwieriger ist es jedenfalls, den beiden Arten von „Verträgen“
gesonderte Namen zu geben, die auf allgemeine Anerkennung
Aussicht hätten. Ja, ich fürchte, jeder Versuch, dem theoretischen
Bedürfnisse in dieser Hinsicht entgegenzukommen, wird
an der Hartnäckigkeit des Sprachgebrauchs scheitern. So weit
wir im Folgenden zur Unterscheidung genöthiet sind, wollen wir
1) Vergl. Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze. S. 78. Gerade
deshalb aber muss man sich hüten, schlechthin „die‘“ Handels-, Auslieferungsverträge
u. s. w. als Vereinharungen von Rechtssätzen aufzufassen.