Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

354 Fehntes Buch. Zweites Kapitel. 
man, wollte man nicht eigenes Kapital für die schwierigen An— 
fangsjahre der Rodung und ersten Kultivation aufwenden, be⸗ 
sonders günstig hinstellen, sollten fie ihrerseits zur selb— 
ständigen Durchführung der ersten Urbarung veranlaßt werden. 
So ging man ihnen gegenüber vielfach von den alten rigorosen 
Bedingungen grundhöriger Landnutzung ab und behandelte sie 
nach dieser oder jener Richtung hin freier, bis sich aus mannig⸗ 
fachen Versuchen seit dem letzten Viertel des 11. Jahrhunderts 
eine neue, rechtlich ziemlich genau abgegrenzte Form der Land— 
leihe, die sogenannte Landsiedelleihe, entwickelte Gewiß wirken 
in ihr noch vielfach grundhörige Erinnerungen nach. Das ver— 
gebene Land, das dem einzelnen Leihbauern als wohlabgerun⸗ 
deter, für sich stehender Hof zur Urbarmachung zukommt, gilt, 
wie das grundhörige Gut, als nicht für den freien Güterverkehr 
bestimmt, sondern als in der Familie des Leihbauern unver⸗ 
äußerlich forterbend; es wird ferner als unteilbar gedacht: der 
Leiheherr will seines Zinses als Ganzen sicher sein. Aber mit 
dieser teilweise noch bestehenden Bindung, die rechtlich nur das 
Gut, nicht mehr die Person seines Inhabers trifft, gehen doch 
auch sehr wohlthätige Erinnerungen an sonst bestehende oder 
einst vorhandene grundhörige Richtungen Hand in Hand: das 
Eigentum des Leiheherrn ist praktisch fast gar nicht betont, es 
wird häufig zu einem halbverblaßten Obereigentum; und die 
Erblichkeit des Leihverhältnisses gilt als selbstverständlich unter 
Konstanz des einmal festgesetzten, bei steigender Grundrente 
bald sehr gering erscheinenden Leihzinses. Im ganzen entsteht ein 
rechtliches Verhältnis, das für den Beliehenen, der nicht selten, 
wenn nicht gar der Regel nach aus grundhörigen Verhältnissen 
herkam, einen sehr wesentlichen Fortschritt seiner rechtlichen 
Stellung bedeutete, und das wohl geeignet schien, unter 
Abstreifung einiger noch vorhandener grundrechtlicher Überreste 
zur freien Erbpacht wohlhabender Bauern zu führen. Nach 
diesem System hat man seit dem Anfang des 11. Jahrhunderts 
bald vereinzelt, bald in vollen Ausbaudörfern im Mutterland 
kolonisiert; namentlich in Mitteldeutschland und am Niederrhein 
kam es zu weitester Anwendung. Verband es sich mit dem
	        
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