Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

100 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
und so erschien es schließlich in der Reichsgesetzgebung als das 
eigentliche, das grundsätzliche kaiserliche Recht, und das deutsche 
Recht erhielt eine nur noch subsidiäre Bedeutung. 
Und schon kam dieser Entwicklung von oben her eine 
autonome Bewegung von unten her entgegen. Von Italien 
aus verbreitete sich in weite Schichten des Klerus, bald auch 
der gebildeten Laien römisch-juristische Bildung. Das deutsche 
Recht hatte es noch nicht zu einer rein intellektuellen Durch⸗ 
bildung seiner Materien gebracht; in ihm herrschte noch die 
formalistische Behandlung des Rechtsstoffes, wie sie das alte 
Zeitalter symbolischen Geisteslebens gezeitigt hattei. Nun 
dedurfte aber die geldwirtschaftliche Entwicklung mit ihrer 
rein sachlichen, personell und damit formalistisch nicht mehr 
gebundenen Behandlung der Geschäfte auch einer solchen nüch— 
lernen, rein intellektuellen Auffassung des Rechtes. Im deutschen 
Recht würde man sie mühsam haben entwickeln müssen. Im 
römischen Recht bot sie sich ungezwungen in großer Vollendung 
dar. So war es fast unvermeidlich, daß man nach der fer⸗ 
tigen Darstellungsweise des römischen Rechtes ebenso griff, 
wie das emporkommende Rittertum der Stauferzeit sich die 
weiter entfalteten ritterlichen Lebensformen des französischen 
Adels zu eigen gemacht hatte. Die Vermittlerinnen dieser 
Rezeption waren anfangs die deutschen und die fremden Dom⸗ 
schulen, später die italienischen Universitäten, die von zahl—⸗ 
reichen deutschen Studierenden besucht wurden, und wohl auch 
die geistlichen Offizialate, endlich aber und vor allem die 
deutschen Hochschulen, deren älteste, Prag, Wien und Heidel⸗ 
berg in den Jahren 1848, 1868 und 1386 begründet wurden?. 
Und so ward denn das Jahrhundert der großen Gärungen, 
das fünfzehnte, auch das der übermächtigen Rezeption des 
fremden Rechts. Formal völlig gesichert und abgeschlossen 
erscheint der Vorgang der Rezeption gegen Ende des Jahr—⸗ 
hunderts: der Reichsabschied von Worms im Jahre 1495 
1Vgl. Band J S. 184 ff. 
Hierüber Genaueres unten im Kapitel 4 Nr. II dieses Buches. 
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