Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 71 
ihrer kapitalistischen Umwandlung zu ziehen. Der mittelalter— 
liche Gedanke, daß sie seit den Zunftunruhen durch ihre wirt— 
schaftliche und politische Emanzipation auf den Boden der 
privilegierten Klassen gehoben und demgemäß die Staatsgewalt 
in ihrem Interesse zu nützen befugt seien, gelangte immer mehr 
zum bitteren Ausdruck. Die Zünfte entrissen dem Rat die 
Aufsicht über ihre personale und wirtschaftliche Organisation; 
sie suchten womöglich kleine Staaten im Staate zu werden. 
Sie behandelten die Gewerbegerichtsbarkeit als ein Gebiet 
eigensten und angeborenen Rechtes, sie übten eine willkürliche 
Gewerbepolizei, die nicht auf Mahnungen und Klagen der 
Gemeinde hörte. Sie machten als Körperschaften Schulden 
und erhoben Steuern, sie nahmen fremde Elemente auf, die 
nicht vom Handwerk waren, wenn sie ihnen nur sonst zu— 
sagten, sie befreiten sich eigenmächtig vom Kriegsdienst und be— 
lasteten damit die Gesellen. So wurden sie zu autonomen, 
übermütigen Verbänden mit Ringbildung und Cliquenwirt-— 
schaft; und der Rat vermochte dem nicht entgegenzutreten, 
denn er selbst war aus dem neuen zünftlerischen Patriziat zu— 
sammengesetzt. Wo anders sollte da eine Hülfe zu finden sein, 
als bei der Gemeinde? 
Der Rat und die Ratsverwaltung boten auch sonst Anlaß 
zu bitteren Klagen. Zwar war die eigentliche Verwaltung von 
der Zunftbewegung direkt nur wenig berührt worden: nach wie 
vor wurden die einzelnen städtischen Verwaltungszweige aus den 
Mitgliedern des Rates in alter Weise besetzt. Aber mittelbar 
war der Einfluß der neuen, zünftlerischen Ratsverfassung um 
so größer. Der Rat hatte in den Zunftverfassungen an Zahl 
seiner Personen meist sehr zugenommen; oft war er bis auf 
hundert Mitglieder vergrößert worden. So hatte man freilich 
im Rat Kandidaten genug für die immer weiter greifende Ver— 
zweigung der Geschäftsstellen: aber wie sollte die Einheit der 
Verwaltung gewahrt werden? Der Rat der alten Geschlechter— 
verfassung war vor allem kollegialische Verwaltungsbehörde 
gewesen, der Rat der Zunftverfassungen war ein kleines Par— 
lament. Wo lag da die nötige Sicherheit für die einheitliche
	        
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