72 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
Besorgung aller städtischen Geschäfte? Fast überall suchte man
sie vergebens. Der natürliche Ausweg, die Entwicklung einer
Regierungsbehörde aus dem Rat, wurde zumeist verabscheut,
da er die teilweise Depossedierung des Rates zur Folge gehabt
hätte. Statt dessen traten willkürliche Kombinationen auf,
man tappte im Dunkeln, die Geschäfte verwirrten sich, und in
den Verhandlungen des Rates über eine Reihe von Dingen,
die nur der Einzelbeamte nach Pflicht und Gewissen entscheiden
kann, waren der Korruption die Thore geöffnet. Sie zog um
so rascher ein, je mehr das Leben materiell gerichtet war.
Man blieb bei der Käuflichkeit der Ratsherren, der Bestechlichkeit
der Gerichte nicht stehen: eine volle Klassengesetzgebung zu
Gunsten der Zünfte und des zünftlerischen Patriziats ent—
wickelte sich, namentlich auf dem Gebiete der Besteuerung, und
wirkte um so erbitternder, als die Finanzen der meisten Städte
seit den großen Entscheidungskämpfen gegen die fürstlichen
Gewalten in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts einen
fast unverwindlichen Stoß erlitten hatten.
Das alles waren Erscheinungen, die den städtischen Ge—
meinden schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wohl
bekannt waren, obwohl sie von den Stadtregierungen fast gar
nicht zu Rate gezogen wurden. Woll man innen weérden,
—
1488, das stett gùüt wurden und jedermann dem andern
tréu wär, so tät man zunft ab, und wär manglich gemain,
und wär niemant dem andern beistandig, und wurd der
rat lauter. Und man handelte nach dieser Einsicht. Schon
im Anfang des 15. Jahrhunderts beginnen die Bestrebungen
der Gemeinden gegen die Räte, unterstützt von der taboritischen
Bewegung, wie einst die Zunftunruhen durch den staatskirchen—
rechtlichen Kampf unter Ludwig dem Bayer gefördert worden
waren. Man wußte genau, was man wollte: Verhinderung
des Entstehens von Kolossalvermögen durch Handelsgesellschaften
und Ringe, Aufhebung der Zünfte oder völlige Rückbildung
derselben in kapitalfeindlichem Sinne, Regelung der städtischen
Lebensverhältnisse zu Gunsten der Minderhäbigen, Erleichterung