Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

72 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
Besorgung aller städtischen Geschäfte? Fast überall suchte man 
sie vergebens. Der natürliche Ausweg, die Entwicklung einer 
Regierungsbehörde aus dem Rat, wurde zumeist verabscheut, 
da er die teilweise Depossedierung des Rates zur Folge gehabt 
hätte. Statt dessen traten willkürliche Kombinationen auf, 
man tappte im Dunkeln, die Geschäfte verwirrten sich, und in 
den Verhandlungen des Rates über eine Reihe von Dingen, 
die nur der Einzelbeamte nach Pflicht und Gewissen entscheiden 
kann, waren der Korruption die Thore geöffnet. Sie zog um 
so rascher ein, je mehr das Leben materiell gerichtet war. 
Man blieb bei der Käuflichkeit der Ratsherren, der Bestechlichkeit 
der Gerichte nicht stehen: eine volle Klassengesetzgebung zu 
Gunsten der Zünfte und des zünftlerischen Patriziats ent— 
wickelte sich, namentlich auf dem Gebiete der Besteuerung, und 
wirkte um so erbitternder, als die Finanzen der meisten Städte 
seit den großen Entscheidungskämpfen gegen die fürstlichen 
Gewalten in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts einen 
fast unverwindlichen Stoß erlitten hatten. 
Das alles waren Erscheinungen, die den städtischen Ge— 
meinden schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wohl 
bekannt waren, obwohl sie von den Stadtregierungen fast gar 
nicht zu Rate gezogen wurden. Woll man innen weérden, 
— 
1488, das stett gùüt wurden und jedermann dem andern 
tréu wär, so tät man zunft ab, und wär manglich gemain, 
und wär niemant dem andern beistandig, und wurd der 
rat lauter. Und man handelte nach dieser Einsicht. Schon 
im Anfang des 15. Jahrhunderts beginnen die Bestrebungen 
der Gemeinden gegen die Räte, unterstützt von der taboritischen 
Bewegung, wie einst die Zunftunruhen durch den staatskirchen— 
rechtlichen Kampf unter Ludwig dem Bayer gefördert worden 
waren. Man wußte genau, was man wollte: Verhinderung 
des Entstehens von Kolossalvermögen durch Handelsgesellschaften 
und Ringe, Aufhebung der Zünfte oder völlige Rückbildung 
derselben in kapitalfeindlichem Sinne, Regelung der städtischen 
Lebensverhältnisse zu Gunsten der Minderhäbigen, Erleichterung
	        
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