Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

zur Anwendung. Als solche kannte man Feuer— und Wasserordalien, das Losordal und
den Zweikampf. War der Beklagte berechtigt und bereit, sich durch einen Eid mit Eid—
helfern von der Klage loszuschwoͤren, so konnte ihm in wichtigeren Sachen der Kläger
ben Weg zum Eide durch die Herausforderung zum Zweikampf verlegen. Ebenso durfte
gegen den Zeugen des Gegners eine Meineidsklage erhoben werden, die kampf—
bedürftig war, d. h. nur durch gerichtlichen Zweikampf entschieden werden konnte. Ab⸗
weichende Gruͤndsätze hatte das eigentümlich gestaltete Beweisverfahren des altsalischen
—— das Ordal des Kesselfangs
in prinzipaler Anwendung. Für die allgemeine Entwicklung des deutschen Beweisrechtes
sind diese Besonderheiten ohne bestimmenden Einfluß geblieben.
Der Beklagte, der auf die Vorladung vor Gericht nicht erschien, verfiel in eine
Buße, wenn er nicht sein Ausbleiben durch echte Not (sunnis) entschuldigen konnte. Die
Abwesenheit hatte aber nur dann rechtliche Wirkungen, wenn sie durch den Gegner bei
finkender Sonne rechtsförmlich konstatiert worden war, eine Handlung, die bei den Franken
unter dem Namen solsadire (Sonne setzen) erscheint. Fortgesetzter Ungehorsam führte
schließlich zur Friedloslegung des Beklagten.
Eine gerichtliche Zwangsvollstreckung war dem germanischen Rechtsgang fremd. Hatte
der Verurteute die Erfüllung des Urteils rechtsförmlich versprochen, so war der Kläger
befugt, unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten zur außergerichtlichen Pfändung zu
schreiten und sich durch Pfandnahme zu befriedigen. Gegen die Partei, die sich weigerte,
die Erfüllung des Urteils anzugeloben, stand nur die Friedloslegung zur Verfügung,
welche nicht bloß die Person, sondern auch das Vermögen des Friedlosen ergriff.
Der Gläubiger, dem sein Schuldner ein rechtsförmliches Schuldversprechen gegeben
hatte, konnte, wenn der Abschluß des Schuldvertrags außer Zweifel stand, die Vertragsschuld
 durch einen rein außergerichtlichen Rechtsgang beitreiben, indem er nach mehrmaliger
vbergeblicher Mahnung zur Pfändung schritt.
War die Tat eine haudhafte und zugleich eine solche, auf welche Friedlosigkeit gesetzt
war, so bedurfte es nicht eines ordentlichen Rechtsganges, um sie zu ahnden. Wer sie
wahrnahm, konnte das Gerüfte“ erheben, das die Nachbarn zu Hilfe und Zeugenschaft
herbeirief. Angesichts ihrer durfte der durch die Tat an sich friedlos gewordene Misse—
ater sofort getoͤtet werden. Doch mußte die Tötung öffentlich verlautbart und auf Ver—
langen als rechtmäßige Tötung eines Friedlosen gerechtfertigt werden.
J. Altgemeine Rechtsgeschichte.
8 10. Das frünkische Reich. Von unscheinbaren Anfängen aus gelangte der Stamm
der salischen Franken zu weltgeschichtlicher Bedeutung. Das fränkische Reich unterwarf
sich die sämtuͤchen übrigen Stämme Deutschlands und gliederte sich — das westgotische
Spanien ausgenommen — der Reihe nach die Staaten an, welche germanische Völker
auf dem römischen Kontinente gegründet hatten. Bei der Begründung und Ausdehnung
des frankischen Reiches hielten sich die Erwerbungen romanischer und germanischer Volks⸗
gebiete in merkwürdiger Regelmäßiglkeit das Gleichgewicht, so daß es bis zu Ende den
gemischten Charakter eines germanisch-romanischen Staatswesens bewahrte. Mit der
Christianisierung der Franken trat eine neue Macht in ihr Rechtsleben ein, die katholische
Kirche, welche die Ausbreitung des fränkischen Reiches unter Chlodowech und seinen
Soͤhnen wesentlich förderte. Nach dem Tode Chlothars J. (561) folgte eine Zeit innerer
Wirren, hervorgerufen durch Thronstreitigkeiten unter den merowingischen Teilkönigen.
Die Bürgerkriege begünstigten das Emporkommen einer mächtigen Aristokratie, die dem
Khnigtum über den Kopf wuchs. Einen Markstein bildet in dieser Beziehung das Edikt
Chlochars II. von 614, wohl auch die Magna Charta des fränkischen Reiches genannt,
i er Köonia varin den geistlichen und weltlichen Großen eine Reihe von Beschränkungen
            
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