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I. Zivilrecht.
Mittel gegeben und dieser sie verschwendet oder verloren hatte, konnte wieder wirkliches
Bedürfnis und insofern auch nützliche Verwendung eintreten, dann aber freilich nur auf
das Allernotwendigste. Daß der Dritte das Maß nicht wußte, war gleichgültig, er kre—
ditierte auf Risiko, wenn er sich nicht erkundiate.
D. VDormundschaftsrecht.
z 83. Allgemeines. Die Vormundschaft wird in der Regel als eine Art
Ausdehnung oder Ergänzung des Familienrechts, namentlich der väterlichen Gewalt, be—
zeichnei. Unzweifelhaft hat sie auch historisch bei allen Völkern ihren Ausgang von der
Familie genommen. Indessen reicht dies doch nicht aus. Denn erstlich muß man fragen,
wboher denn bei der Familie Recht und Pflicht der Vormundschaft entstehe; die bloße
Verwandtenliebe ist doch keine Erklärung dafür, und dann wird damit die ganze Vor—
mundschaft des Staates, die doch schließlich die der Familie weit überragt, gar nicht er—
klärt. Diese Betrachtungen führen von selbft dahin, daß man den eigentlichen Grund
der Idee der Vormundschaft tiefer zu suchen hat, natürlich eben da, wo auch die Familie
ihren eigentlichen Boden hat, in dem Verhältnisse des Individuums zur Gattung. Wie
der Familie die Idee der Fortpflanzung der Gattung durch die Individuen zu Grunde
liegt, so der Vormundschaft die Idee der Selbsterhaltung der Gattung in den Individuen.
Das einzelne Individuum ist als einzelne endliche Existenz der Gattung der natürlichen
Hilflosigleit durch Jugend, Alter, Krankheit u. a. unterworfen und dann unfähig, selber
für sich, seine Existenz und seine Rechte zu sorgen. Es würde zu Grunde gehen, wenn
aicht die Gattung sich seiner annähme, ihm Schutz und Fürsorge (tutela und cura) zu
teil werden ließe. Die Idee der Selbstfortpflanzung schließt daher die Idee der Selbst-—
erhaltung in den einzelnen und damit die Idee des Schutzes und der Fürsorge für sie
don selber in sich. Das, was sich aber so als wesentliches Element des Begriffs der
Gattung ergibt, ist damit von selbst auch Aufgabe für den Menschen, sittliche Pflicht,
und in der äußeren Ausführung Gegenstand des Rechts.
Die Gattung ist natürlich hier wie sonst nicht abstrakt im ganzen tätig, sondern
in den einzelnen konkreten Kreisen, durch die das Individuum mit der Gattung in Ver—
bindung steht, das ist die Familie und der Stamm oder das Volk. Die Familie bildet
das unmittelbare Verbindungsglied und in der Familie zunächst die Eltern, namentlich
der Vater. Bei den Eltern ist das Schutzverhältnis ein ganz unmittelbar natürliches,
nur ein Teil des allgemeinen Elternverhältnisses, es ist mit der Erzeugung von selbst
da und in der Erziehung, solange diese dauert, von selbst enthalten. Man nennt dies
daher die natürliche Vormundschaft der Eltern. Schon der Schutz der Eltern ist aber
prekär. Sie können sterben, und unter Umständen kann gegen sie selber ein Schutz nötig
werden. Noch viel mehr ist dies bei den anderen Verwandten. Bei ihnen ist überhaupt
kein unmittelbar natürliches Verhältnis; sie müssen den Schutz erst besonders übernehmen,
er ist für sie ein Amt, für welches sie verantwortlich sein muͤssen, um so mehr, je mehr
eine Kollision der Interessen bei ihnen naheliegt. Wo keine fähigen Verwandten sind,
fehlt der Familienschutz ganz. Dies alles führt dahin, daß über der Familie noch ein
höherer, dauernder, unpartelischer Schutz da sein muß, nicht eine Ausdehnung, nicht eine
Ergänzung des Familienschutzes, sondern ein selbständiger, in sich selbst begründeter, die
Familie selbst überwachender und nötigenfalls auch gegen sie selbst gerichteter. Diesen
Schutz gewährt als höhere Gattungseinheit der Stamm seinen Genossen, das Volk seinen
Gliedern, der Staai seinen Bürgern. Der Staat als das rechtlich geordnete Volk ist
der höhere Vertreter der Gattung über der Familie. Er ist daher der allgemeine ab—
solute Schutze und Schirmherr für alle seine Bürger. Er führt seinen Schutz durch
1 Rudorff, Das Recht der Vormundjchaft. 8 Bde. 1832-84; i
des deutschen Rechls. 8 Bde. 1835—1859. Preuß. deerantgie Vorwundjhast
de 3 Das Vormundschaftsrecht der Preuß. Monarchie. 8. Aufl. herausgeg. von SFulben:
ein.