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II. Zivilrecht.
immer so und nicht anders gehalten, negativ, daß niemand von seinen Vorfahren etwas
über die Entstehung des Zustandes gehört hat und auch sonst ein bestimmter Anfang
aicht erweislich ist (, Erinnerung zweier Menschenalter“, Zurückliegen über,Menschen—
gedenken“). — Neuere Gesetzbücher haben die Unvordenklichkeit (zum Teil unter Er—
setzung durch eine anomale Verjährung) abgeschafft. Auch das B. G. B. kennt sie nicht.
Sie bleibt aber für ältere Verhältnisse und in manchen dem Landesrecht vorbehaltenen
Materien (z. B. Adel, Wasserrecht, Regalien) bedeutungsvoll.
Mit der Rezeption drangen die römischen Rechtsinstitute der Verjährung und
Ersitzung ein, jedoch in der vom kanonischen Recht unter germanischen Einflüssen voll⸗
jogenen Umbildung. In den Partikularrechten wurden vielfach (insbesondere hinsichtlich
der Zeitdauer) deutschrechtliche Elemente eingefügt.
Literatur: Immerwahr, Die Verschweigung im Deutschen Recht, 1895. A. Schmidt,
Echte Not, 1888. — Pfeiffer, Uber den ih Ursprung der Lehre vom unvordenklichen Besitz,
. V Iff Pratt Auss. U fft, Vii 175 ffen Zuchta, Der unvordenkliche Vesih, 1841.
Friebländer, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit, 1843.
8 16. Ausübung der Rechte. Die Ausübung der Rechte erfolgt durch eine
ihrem Inhalt entsprechende (rechtsgeschäftliche oder sonstige) Tätigkeit. Sie hängt vom
feien Belieben ab. Doch zieht in manchen Fällen nach deutschem Recht der Nichtzebrauch
eines Rechtes dessen Verlust nach sich (z. B. bei Bergwerkseigentum, Erfinder⸗
decht, Jagdrecht). Und es ist ferner vielfach der Mißbrauch der Rechte durch Aus⸗
uübungsbeschränkungen eingeengt, immer aber die Ausübung zur Schikane, die nur den
Zweck haben kann, einem anderen zu schaden, unzulässig. Bei einer Kollission von
Rechten, die nicht oder doch nicht voll nebeneinander ausgeübt werden können, geht
das stärkere Recht vor. Unter gleich starken Rechten entscheidet im Zweifel die
Prävention: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (beim Bannmüller). In vielen Fällen
ber fucht das deuische Recht vielmehr einen billigen Ausgleich herbeizuführen: durch
Teilung des Genusses, Abwechslung im Genuß oder letzten Falles das Los („Das
Loos stillt den Hader“).
Die Ausüubung der Privatrechte kann, soweit nicht bei gewissen höchstpersönlichen
Rechten eine Ausnahme gilt, durch einen Vertreter erfolgen. Der Vertreter übt
fremdes Recht in fremdem Namen aus. Er kann aber ein eigenes Recht auf, die Aus-—
ibung haben. Die Vertreterschaft kraft eigenen Rechts hat im deutschen Recht vielfach
eine besondere Ausbildung erfahren (z. B. als Lehnsträgerschaft). Der Umfang der
Ausübungsbefugnis wird Dritten gegenüber durch die Vertretungsmacht bestimmt. Dem
Vertretenen gegenüber ist der Vertreter zu getreuer Ausübung verpflichtet.
Verschieden von der Stellung des Vertreters ist die des Treuhänders. Der Treu—
jänder übt eigenes Recht in eigenem Namen aus. Auch er aber soll das Recht nicht
loder doch nicht voll) in eigenem, sondern in fremdem Interesse gebrauchen und ist somit
zu getreuer Ausübung verpflichtet. Es ist möglich, daß diese Gebundenheit sich lediglich
in der Treupflicht gegen den Interessenten äußert, während die äußere Rechtsmacht da—
hon unberührt bleibt. So liegt die Sache bei den fiduziarischen Verhältnissen des
ömischen Rechts. Das germanische Recht aber hat die Gebundenheit des Treuhänders
mit absoluter Wirkung ausgestattet, so daß die anvertraute Rechtsmacht selbst durch die
hrer Ausübung gezogenen Grenzen beschränkt wird. Daraus ergibt sich je nach der
Struktur dieser Rechtsmacht ein gebundenes Eigentum oder ein eigenartiges begrenztes
dingliches Recht oder ein beschränktes Forderungsrecht. Treuhänder spielten im deutschen
Miltelallker vor allem als „Salmannen“ im Liegenschaftsverkehr eine wichtige und
mancherlei sehr ungleichartigen Zwecken angepaßte Rolle. Sie begegnen ferner in den
Dispensatoren frommer Spenden, den Testamentsvollstreckern, den schuldrechtlichen
Zufaängern“ u. s. w. Nach der Rezeption verdunkelt, ist die deutschrechtliche Treu—
Jaͤnderschaft gleichwohl lebendig geblieben und gerade im neuesten Recht (zum Teil unter
bem alten Namen) wieder zum Durchbruch gekommen.
Das deutsche Recht knüpft vielfach die Ausübung von Rechten an eine besondere