10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 1485
Vorhandensein der ehelichen Kindschaft fest, so tritt diese ein mit allen jenen Eigenheiten,
die vorhanden wären, wenn die Kindschaft von Geburt an beständen hätte.
3. Das Urteil begründet das festgesetzte Rechtsverhältnis mit aällen seinen Folge⸗
rungen; wird also das Eigentum des A gegenüber Beöfestgesetzt, so wird damit auch fest⸗
gesetzt, daß A dem B gegenüber die Pflichten des Eigentümers habe; es wird damit auch
festgesetzt, daß die gesetzlichen Nachbarrechte zwischen beiden bestehen; es wird damit auch
festgesetzt, daß A haftet, wenn durch die ihm als Eigentum zugesprochene Sache die
Nachbarsache verletzt wird. Und ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Personen fest⸗
gesetzt, so ist damit auch festgesetzt, daß die Erscheinungen eintreten, welche mit dem
Schuldverhältnis verbunden sind, also die Zinspflicht, die Haftung aus dem Verzug.
4. Indem das Urteil ein Recht begründet oder versagt, verneint es von selbu das
Gegenteil, denn etwas Positives und der Widerspruch desselben können nicht zugleich be—
stehen: wer A setzt, schließt damit das Nicht-AM von selbst aus.
Mit dem Gesagten ist nicht verneint, daß das festgestellte Rechtsverhältnis durch das
Urteil mit einiger Verschärfung festgesetzt werden kann, d. h. so, daß zu dem Zivilrechtsverhältnis,
wie es nach Maßgabe der Feststellung besteht, infolge des Urteils etwas hinzutritt.
Wie das Urteil zugleich einen vollstreckbaren Titel bildet (wovon im Voll—
streckungsrecht S. 167 f. zu handeln), so kann auch sonst durch das Urteil ein zivilistischer
Zuwachs in der Art entstehen, daß dem Berechtigten ein schärferes prozessuales Zugreifen
gestattet ist, als es ohne dies waäre. Daher:
1. Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung verurteilt, so kann der Eigentümer,
wenn nach einer Frist dem nicht entsprochen wird, Sequestration verlangen(8 1058
B.G.B., 8 255 8P. O.); das gleiche gilt vom Vorerben (C 2128 B. G. B.).
2. In ähnlicher Weise geht nach 8 2198 et. 8 255 3. P. O. das Wahlrecht über.
3. Der Glaͤubiger kann dem rechtskräftig verurteilten Schuldner eine Frist mit der
Erklärung setzen, daß er im Fall der Nichtleistung die Annahme verweigere;, er kann es
mit der Folge, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz verlangt werden
kann; und zwar kann er dies ohne Rücksicht auf Verzug des Schuldners, ohne Rückhicht
auf das Interesse an der richtigen Leistung (J 283, ef. 88 286, 826 B. G. B. und 8 288
3. P.O.). In allen diesen Fäͤllen — kann die Frist in das Urteil aufgenommen
werden. Die Frist ist eine Frist des Vollstreckungsrechts. Vgl. unten S. 188.
Noch andere Anderungen hängen mit dem Vollstreckungswesen zusammen. Einer der
wichtigsten Anwendungsfälle war der des klassischen römischen Rechts, daß alle Ansprüche im
Urteil zu Geldansprüchen wurden. Bei uns besteht noch die Bestimmung, daß, bei An—
nahmeverzug des anderen Teils, die Vollstreckung des Anspruchs aus dem festgesetzten
zweiseitigen Vertrag ohne weiteres geschehen kann, und ähnlich verhält es sich beim Ruück
behaltungsrecht (8 322, 274 B. G. B.)
b) Objektive Ausdehnung der Rechtskraft.
* 74. Das Urteil soll nicht weiter reichen, als ein Urteil begehrt ist, nicht weiter
als die Klage reicht, welche erhoben wurde; denn nur insoweit ist ein Entscheidungs—
objekt für das Gericht gegeben. WW ..
Daraus ergibt sich von selbst, daß die Erwägungen, welche das Gericht anstellt, in
Bezug auf ein sogenanntes Prajudizialrecht, d. h. auf ein Recht, aus dessen Folgerungen
heraus die Rechtssache entschieden werden muß, keine feststellende Kraft haben dürfen.
Diese Erwägungen treffen nicht dasjenige, worüber Entscheidung begehrt wird; sie sind
eine vorbereitende Verstandestätigkeit, keine rechtsgeschäftliche Urteilstätigkeit. Sie sind
es auch dann nicht, wenn das Ürteil in seinen Entscheidungsgründen davon spricht, was
allerdings geschehen soll; denn jedes Urteil soll, wie früher (S. 118) erwähnt, Entscheidungsgründe
enthalten, es soll sich über die Tatsachen aussprechen, die das Gericht annimmt, und
die Rechtserwägungen bieten, aus denen das Urteil logisch hervorgeht. Der Inhalt der
Entscheidungsaründe ist also bloß tatsächlicher Natur. Das ist der berühmte Satz, daß
Arch. f. b. Recht XXI S. 265f.
Snevkloveüdbie der Rechtswifenschaft. 6.. bder Neubearb. 1. Auft. Bd. II.