Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht.

an die schriftliche oder protokollarische, nicht gebunden. b) Die Einlegung erfolgt seitens
des Beschuldigten der Regel nach bei dem Gerichtsherrn, der die angefochtene Entscheidung
erlassen oder herbeigeführt oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten
wird (8 369 Abs. 1). Die Ausnahmen beziehen sich nur auf Rechtsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Untersuchungsführers. Eine Erklaͤrung, die der Angeklagte in der
Hauptverhandlung dahin abgibt, daß er Berufung (Revision) einlege, ist rechtlich ohne
Bedeutung, da die Einlegung in einem solchen Falle nicht bei dem Gerichtsherrn erfolgt
ist. Hat ein Gerichtsherr einen anderen Gerichtsherrn nach Maßgabe des 8 262 um
Herbeiführung der Abuͤrteilung ersucht, so kann das Rechtsmittel sowohl bei dem er⸗—
uchenden wie auch bei dem krsuchten Gerichtsherrn eingelegt werden, so daß in dem
einen wie in dem anderen Falle die Frist gewahrt wird. Weitere rechtliche Folgerungen
sind jedoch aus dem, bereits erledigten, Ersuchen nicht herzuleiten. Gerichtsherr der
Berufungsinstanz ist stets der Gerichtsherr, der im Verhältnisse zum ersuchenden Gerichts⸗
herrn der höhere ist. Die Erklärungen des Beschuldigten können dem zuständigen
Gerichtsherrn schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Gerichtsoffiziers, eines richter⸗
lichen Militärjustizbeamten, des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten
oder — sofern der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuße befindet — zu Protofoll des
mit der Aufsicht über das Gefängnis betrauten Offiziers oder Beamten und, wenn der
Beschuldigte nicht dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, auch zu Protokoll
desjenigen Amtsgerichts (Gerichtsschreibers), in dessen Bezirke das Gefängnis liegt, ab—
zegeben werden (F 869 Abs. 2 und 8). — Dem Beschuldigten steht die Wahl unter den
vorbezeichneten Wegen frei. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte hat das
Recht, einem der betreffenden Offiziere oder Beamten zur Protokollerklärung vorgeführt
zu werden. 4. Einlegung seitens solcher Personen, die weder Gerichts⸗
herren noch Beschuldigke sind. Es handelt sich hierbei nur um Rechtsbeschwerden
(vgl. insbes. 8 247). Sie können sowohl bei der Sielle, die die angefochtene Entscheidung
oder Verfügung erlassen hat, als auch bei der Stelle, der die Entscheidung zusteht, ein⸗
gelegt werden. Hat ein erkennendes Gericht die angefochtene Entscheidung oder Verfügung
erlassen (z. B. in den Fällen des 8 290 Abs. 3), so erfolgt die Einlegung bei einem
der betreffenden Gerichtsherren, weil die erkennenden Gericht vom Reichsmilitärgericht
abgesehen — nicht staͤndige Behörden sind.
III. Belehrung des Beschuldigten. 1. Der Verhaftete muß spätestens am Tage
nach seiner Einlieferung in das Gefängnis über den Gegenftand der Beschuldigung gehört
werden. Dabei ist ihm zu eröffnen, daß ihm die Rechtsbeschwerde (8 175 Abs. 2) gegen
den Haftbefehl zusteht (& 177). 2. Der Angeklagte ist — nach der in seiner Anwesen⸗
heit erfolgten Verkündung des Urteils — über die Zulässigkeit der Berufung (Revision)
und, falls derselbe erklärt, daß er sich bei dem Urteile nicht beruhige, über die bei Ein—
legung der Berufung (Revision) einzuhaltende Frist (88 879, 898 Abs. 2), sowie den
einzuschlagenden Weg (8S 869) zu belehren (8 827 Abs. 8, 8 394 Abs. 2). Der An⸗
geklagte darf nicht gefragt werden, ob er auf das Rechtsmitlel verzichte, weil diese Frage
suggestiv wirken kann. 8. Ein in Abwefenheit verkündetesß Unehdhe Abs. 8
des 8 827 vorgeschriebene Belehrung können dem Angeklagten auch durch einen Gerichts—
offizier oder Kriegsgerichtsrat zu Protokoll eröffnet werden (G 317 Abs. 4). Im Falle
der Zustellung des Urteils (8 187 Abs. 2) ist die Belehrung mit der Zustellung zu
verbinden (8 317 Abs. 5).
IV. Zurücknahme und Verzicht. 1. Für die Zurücknahme eines Rechtsmittels
gelten die gleichen Vorschriften wie für die Einlegung desselben (88 368, 869). 2. Der
Verzicht ist als eine „auf die Einlegung von Rechtsmitteln bezügliche Erklärung“ an—
zusehen. Seine Erklärung erfolgt deshalb der Regel nach in denselben Formen wie die
Einlegung. Aber der Verzicht nimmt nach 88 827, 894 Abs. 2 insofern eine Sonder⸗
stellung ein, als er auch vor dem erkennenden Gericht, unen Beurkundung zum Sitzungs⸗
oroto kolle, rechtswirksam und unwiderruflich erklärt werden kann.
V. Begründung der Berufung und Rechtfertigung der Revision. 1. Die Militär—
trafgerichtsordnung hat abweichend von ver bürgerlichen Strafprozeßordnung, für die
            
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