Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

368 IV. ffentliches Recht.

Lottum der unmittelbare Vertrag der allgemeinen Landesangelegenheiten im Kabinett über—
tragen; an dessen Stelle trat am 26. Oktober 1840 der Generalleutnant von Thile. Den
Vorsitz führte der Kronprinz, später der Prinz von Preußen, sonst der älteste Minister.
Zwischen den einzelnen Ressorts haben während dieser ganzen Zeit fortwährende Ver—
schiebungen stattgefunden. Es hat zeitweise zwei Minister des Innern, der aine für die
Polizei, zwei Finanzminister, der eine als Schatzminister, gegeben, was viel weniger auf
achlichen als auf persönlichen Gründen beruhte. 1817 ist vom Ministerium des Innern
ein Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten abgezweigt;
päter finden sich Ansätze zu einem Ministerium für Handel und Gewerbe (Handelsamt).
Wichtiger war die Zerlegung des Justizministeriums in zwei Ministerien, das eine für
Gesetzesrevision, hauptsächlich für die geplante Umarbeitung des Allgemeinen Landrechts,
unter Kamptz und Savigny, mit dem zeitweise auch die Justizverwaltung der Rhein—
vrovinz verbunden war. Eine grundstürzende Anderung wurde zu Anfang der 20 er
Jahre in den Kreisen des höheren Beamtentums geplant. Nicht bloß die Vertreter des
Alten, sondern auch die liberalen Oberpräsidenten Vincke und Schön konnten sich an die
Obergewalt der Fachminister nicht gewöhnen; man sehnte sich nach dem früheren Zustande
der Provinzialministerien zurück ; nach dem Plane Schöns, der wie immer am
radikalsten vorging, in der Weise, daß diese Minister nicht wie einst in Berlin,
sondern in den Provinzen wohnen und mit Ausnahme der Militär— und Justizsachen
alles unter sich haben sollten, während jedem der Realminister in Berlin nur ein ein—
ziger vortragender Rat gelassen wurde. Gewiß eine der reaktionärsten Maßnahmen, die
iich ausdenken lassen. Wilhelm von Humboldt hätte doch kaum nötig gehabt, in einer
eignen Denkschrift so viel Dialektik und so viel höfliche Ironie an ein solches Projekt
zu verschwenden!.

Die Verordnung vom 20. März 1817 hat den Staatsrat ins Leben gerufen,
nachdem die Verordnung Steins von 1808 überhaupt nicht in Kraft getreten, die
hardenbergs von 1810 aber gerade in diesem Punkte unausgeführt geblieben
war. Es geschah in der Gestalt, wie er im wesentlichen noch heute bestehi. Der Vor—
sitz sollte in den Fällen, da der König selbst solchen zu führen nicht für nötig erachtete,
vom Staatskanzler geführt werden. Diefelbe Kabimetvorbe, vom 18. September 1822,
welche den Minister von Voß zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums ernannt
jatte, machte ihn auch zum Vizepräsidenten des Staatsrats, die Kabinettsordre vom
2. Dezember 1822, einen Tag nachdem der König in Neapel die Meldung vom Tode
Hardenbergs erhalten hatte, zum Präsidenten des Staatsrats. Ihm sind der Herzog
Karl von Mecklenburg, der Feldmarschall von Müffling und der Minister
⸗. Savigny (Oktober 1847)9 gefolgt. Es gab drei Kategorien von Mitgliedern: die
königlichen Prinzen nach Erreichung des 18. Lebensjahres, Staatsdiener, welche vermöge
ihres Amtes Mitglieder sind (Feldmarschälle, Minister, der Generalpostmeister, der Chef⸗
präsident des Obertribunals, der Präsident der Oberrechnungskammer, der Geheime Kabinetts⸗
at und der Chef des Militärkabinetts; auch die Oberpräsidenten und die kommandierenden
Generale, sofern sie in Berlin anwesend sind), und Staatsdiener, welche aus besonderem
königlichem Vertrauen berufen wurden. Es Kar daneben statthaft, sonstige Beamte, sowie
Gelehrte, Kaufleute, Gutsbesitzer, nach Anordnung des Präsidenten, aber ohne Stimmrecht,
zuzuziehen, um sie über einzelne Gegenstände zu hören. Ein besonderer Minister⸗Staats
sekretär hatte die Feder zu führen, die Protokolle und Gutachten zu fassen, das Formelle
des Geschäftsganges zu besorgen. Der Staatsrat fungierte entweder als Plenum oder
in Abteilungen, welche im ganzen den Minifterialressorts entsprachen. Er war vor
allem ein bequtachtendes Organ für die Gesetzgebung in der Weise, daß die Gesetzentwürfe

v. Treitschke, Deut che Geschichte, II 198, 292; I11 282, 418, 420, 454, 770; v. Schon
Weitere Beiträge und diadt ———— 286 —D———
Bebhardt. Wilhelm d unnerde u v7
            
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