Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
für die Städte eingesetzt, der insbesondere das Recht hatte, Anweisungen zu erteilen, 
polizeiliche Verfügungen außer Kraft zu setzen und Beschwerden gegen solche erstinstanzlich 
zu entscheiden. Das Zuständigkeitsgesetz hat dann zwatß das Aufsichtsrecht des Landrats 
bestehen lassen, aber hinsichtlich des Beschwerdes und Klagerechts eine weitreichende Exemtion 
begründet, indem bloße Beschwerden gegen ortspolizeiliche Verfügungen ohne jede Ruͤck 
sicht auf die Größe der Stadt an den Regierungspräsidenten verwiesen wurden, während 
Klagen gegen solche Verfügungen nur aus den Städten über 10 000 Einwohner an das 
Bezirksverwaltungsgericht gehen sollten, so daß die Klagen aus den kleineren Städten 
allerdings vor den Kreisausschuß als Verwaltungsgericht gehörten. Der Entwurf des 
Organisationsgesetzes beabsichtigte die gänzliche Beseitigung diefer Exemtion, indem sowohl 
die Beschwerden als auch die Klagen aus allen Kreisstädlen zur Kompetenz des Landrats 
beziehungsweise Kreisausschusses gehören sollten. Im vollen Gegensatz dazu wollte die 
Kommission des Abgeordnetenhaufes die Erxemtion in beiden Beziehungen auf alle Städte 
bis zu 5000 Einwohnern ausdehnen. Im Plenum siegte jedoch der Vermittlungsantrag, 
der im wesentlichen die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes aufrechterhielt und nur 
die Inkongruenz beseitigte, welche dasselbe zwischen Beschwerden und Klagen geschaffen 
hatte. Die 88 68 und 64 des Organisationsgesetzes und ebenso die 88 127 und 128 
des Landesverwaltungsgesetzes bestimmen demgemäß, daß Beschwerden und Klagen aus 
allen Städten über 10000 Einwohner an den Regierungspräsidenten beziehungsweise 
den Bezirksausschuß zu richten sind, während alle Beschwerden und Klagen aus kleineren 
Städten vor den Landrat und den Kreisausschuß gehören, so daß also im Unterschiede 
vom Zuständigkeitsgesetze die Städte bis zu 10000 Einwohnern dem Landrate und Kreis— 
ausschusse unterstellt sind. Diese Exemtion, welche sich damals auf 171 Stüdte mit einer 
Bepvölkerung von etwa sechs Millionen bezog, rechtfertigt sich nicht durch Etiketterücksichten 
zwischen Bürgermeister und Landrat, die üͤberhaupt nicht maßgebend sein dürfen, wie 
denn auch der sozial vielfach höher stehende Amtsvorsteher sich durch die Unterordnung 
unter Landrat und Kreisausschuß nicht beeinträchtigt fuͤhlt; sie rechtfertigt sich aber eben⸗ 
sowenig durch das Interesse der kommunalen Selbständigkeit, denn es handelt sich nur 
darum, bei welchem Forum ein städtischer Polizeiverwalter (Bureaubeamter, Militär⸗ 
anwärter, vielleicht ein Magistratsmitglied), wenn ein Stadtangehöriger sich durch eine 
Verfügung verletzt glaubt, Recht zu nehmen hat; die Selbständigkeit der Städte ist genau 
ꝛieselbe, ob der Rekurs gegen den Polizeiverwalter an den Landrai beziehungsweise 
Kreisausschuß oder an den Regierungspräsidenten beziehungsweise Bezirksausschuß geht; 
wohl aber liegt es im Interesse des Recht suchenden Publikums, daß die Instanz dafür 
nicht zu weit entfernt ist. Die Exemtion hat aber das große Bedenken, daß die wesentlichen 
Voraussetzungen und Grundlagen der Kreisordnung dadurch in Frage gestellt werden; 
die Einheit des Kreises als Staatsverwaltungsbezirk, der Zusammenhang von Stadt und 
Land erleidet dadurch den heftigsten Stoß. Denn wenn die Bevölkerung des platten 
Landes davon ausgeschlossen wird, über die Städte mit zu regieren, während die städtische 
Bevölkerung fortfährt, das platte Land mit zu regieren, so ist das jedenfalls eine Un— 
gerechtigkeit, die nur allzuleicht in der Nichtberücksichtigung der Städte bei der Bildung 
des Kreisausschusses ihren Rückschlag finden könme. 
In Hannover ist man nach Analogie des bei Bildung der Stadtkreise beobachteten 
Verfahrens noch weiter gegangen; es hab hier überhaupt nur drei Kreisstädte mit 
mehr als 10000 Einwohnern (Hameln, Goslar und Leer), und es sind ihnen noch 16 
andere Städte von geringerer Einwohnerzahl gleichgestellt; diese Städte haäben sogar in 
mancher Hinsicht die Eigenschaft von Stadtkreisen. Es bleiben nur 16 ganz kleine Städte 
übrig, welche sowohl bezüglich der Aufficht uber ihre Polizeiverwaltung als auch hin⸗ 
sichtlich der Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung den übrigen 
preußischen Städten unter 10000 Einwohner gleichftehen.
	        
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