Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 707

ihnen gefaßten Beschlüsse ist. Diese Grundsätze finden namentlich auch Anwendung auf
die Feststellung des Stadthaushaltsetats, so daß von einem besonderen Budgetrecht der
Stadtverordneten oder gar von einem Rechte, bei Feststellung des Etats bestehende
Gemeindebeschlüsse umzustoßen oder neue zur Geltung zu bringen und etwa jede Differenz
mit dem Magistrate, die sich im Laufe des Jahres herausgestellt hat, bei Gelegenheit
einer Etatsposition im Sinne der Stadtverordneten einseitig zu erledigen, gar keine Rede
ist; vielmehr erfolgt die Feststellung des Etats, wie jede andere Angelegenheit der
Gemeindeverwaltung, durch Gemeindebeschluß. Wenn nun aber auch „die ganze Geschäfts⸗
führung in allen das Gemeinwesen beireffenden Angelegenheiten zur Begründung der
Einheit in dem Magistrat konzentriert und von demselben geleitet werden soll“, auch
„diejenigen speziellen Geschäftszweige, wobei es hauptsächlich auf Gesetzes- und Verfafsungs?
lunde ankommt“, vom Magistrat zu erledigen sind, so soll doch zuͤgleich „der Bürger⸗
schaft zur Beförderung einer lebendigen Teilnahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste
Mitwirkung dabei zugestanden werden“, und es sollen demgemaß alle Angelegenheiten,
womit Administration verbunden oder die wenigstens anhaltender Aufsicht und Kontrolle
oder Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, durch Deputationen und Kommiffsionen
besorgt werden, welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern, dagegen
größtenteils aus Stadtverordneten und Bürgern bestehen, die von der Stadtverordneten—
versammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt werden“ (Armendirektionen, Kuratorien
für Gas- und Wasserwerke, Sparkassendirektorien, Grundeigentums-, Sanitäts-, Bau—
deputationen, Deputationen für Einquartierung). Es sollen ferner „als Unterbehörden
des Magistrats zur Besorgung der kleineren Angelegenheiten und der Kontrolle“ Bezirks⸗
vorsteher für die einzelnen Stadtbezirke eingesetzt werden, denen namentlich „die Aufficht
auf Straßen, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Erleuchtung Reinigung“, überhaupt
aber die Sorge „für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens in ihrem Bezirke“ obliegt. —
Was dagegen die Geschäfte der eigentlichen Selbstverwaltung betrifft, die Handhabung
der Finanz-, Polizei— und Militärgesetze des Staats, so ist der Magistrat in dieser
Hinsicht als Obrigkeit der Stadt von den Stadtverordneten unabhängig und nur den
borgesetzten Staatsbehörden verantwortlich. Zu diesen obrigkeitlichen Funktionen des
Magistrats gehört wiederum die Verwaltung der Ortspolizei in der Regel nicht, da sie,
wenn überhaupt in den Händen städtischer Organe, von einem staatsseitig besonders beauf—
tragten Einzelbeamten der Kommune, dem Buͤrgermeister oder einem audern Magistrats—
mitgliede, gehandhabt wird.
Überall, wo der Gemeindevorstand bureaukratisch organisiert ist, führt dieser zu—
gleich den Vorsitz in den Stadtverordnetenversammlungen. Dasselbe System herrscht
tatsächlich in Hauͤnover, insofern dort die gemeinsamen Sitzungen überwiegen, in denen
nicht der Worthalter des Bürgervorsteherkollegiums, sondern der Bürgermeister den Vor—
sitz führt, der namentlich auch befugt ist, die Referenten zu bestimmen, in der Regel nicht
Bürgervorsteher, sondern Magistratsmitglieder, meist diejenigen, zu deren Dezernat die
Angelegenheit gehört; im vollsten Gegensatz zu allen anderen Landesteilen, wo die gemein—
samen Sitzungen seltene Ausnahmen bilden und nur zur Erledigung formeller Geschäfte
bestimmt uͤnd, der Schwerpunkt aber in den Sondersitzungen der Stadtverordneten liegt,
wo die Referenten aus den Stadtverordneten von deren Vorsteher bestellt werden, der
Nagistrat aber lediglich in der Stellung eines konstitutionellen Ministeriums den Sitzungen
beiwohnt. Mag auch der Dualismus im übrigen Preußen theorerisch stärker ausgeprägt
sein, so kommen doch Konflikte zwischen den städtischen Kollegien deshalb verhältnismäßig
wenig vor, weil die Stadtveroͤrdneten hier mehr als in Hannover domini negotii sind,
denen gegenüber der Magistrat die Rolle einer schwachen arsten Kammer spielt

2. Die Landgemeinden.

Die aktive Mitgliedschaft, das Gemeindestimmrecht, hatten in früherer Zeit überall,
namentlich auch nach allgemeinem Landrecht, nur die Grundbesitzer, die angesessenen
Wirte, zu deuen jedoch auch die nur mit einem Wohnhause Angesessenen gerechnet
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