3. Titel: Miete. Pacht. 88 587, 588.
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_. 8 588 behandelt die RechtSverhältnifie DE eines Grundftäcinventars
DEE der Dauer einer Pacht im Sinne des $ 587 (vgl. daher zunächft die Bem.
zu 7):
1. Mbf. 1 Sag 1: Obwohl das Eigentum an den einzelnen Ynventarftücken beim
Verpächter bleibt, trifft gleichwohl den Pächter die Gefahr des zufälligen Unter=
gang8, jowie einer zufälligen Berfhledhterung. Soldes iit eine unmittelbare
lee der Nebereinkunit im Sinne des S 587, (Vogl. PLR. ZI. I Tit. 21 88 474, 475.)
Dieje Gefahrtragung bhefteht natürlich nur während der Dauer der Pacht (ES. I Hatte dies
au3drücklich auZgefurochen); ein nach dem Ende der Pacht eintretender Zufall in vorigen
Sinne ift nach allgemeinen Nechtsgrundfäßen zu beurteilen, inSbefondere nach den Normen
über Verzug. Bal. SS 287 Sag 2, $ 300 Adi. 1.
„3, Abf. 1 Sag 2: Der Pächter hat hier daz NRecht, über die einzelnen Inventar-
jtücfe innerhalb der @renzen einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft en verfügen (vol. RGE.
ın StS, Bd. -7 Nr. 11 S. 43). Daß er das Recht auf den Gebrauch und die Mıußung
des Inventars hat, ergibt fich als Jelbftverftändlidhe Folge der Pacht. de
a) Diefes VBerfügungsrecht entjpringt einem wirtfjdhaftliden Bedürtnilie,
da der Pächter fonft im der wirtichaftlidhen NußBung des Ynventar8 vielfach
gehindert wäre; val. Me. II, 435. . .
Der Begriff der Verfügung tft an fidh ein allgemeiner; e8 bleibt jedoch
zu beachten, Daß die EGAL 8 nur innerhalb der Schranken einer
ordnungsmäßigen Wirtfchaft (vgl. SS 1036, 1039 2e.) erfolgen darf. Haupt
ächlich ift darunter der Werkauf von Inventarftücken 2 verftehen 3. BB. Ber-
‘auf von Viehltücken im Herbite, die nach Lage der Wirtfchaft fich nicht zur
Üebermwinterung eignen. . ”
Die rechtliche Xonftruktion diefes Verfügungsrechts Fiegt in einer vom
Sefeße fingierten, allgemein unmwiderruflichen Einwilligung des Verpächters
zu derartigen KechtSakten. Val. SS 183 und 185 Abf. 1.
8, Ubi. 2 Sag 1: Den Pächter trifft nicht bloß die Vflicht, einen etwaigen Minder-
wert des Inventars am Ende der Bachtzeit gemäß S 589 Wo]. 3 zu erfeben, {ondern
er bat auch mährend der Dauer der Vacht die Verpflichtung, das Inventar nach
den Kegeln einer vordnungsmäßigen Wirtichaft in dem Zuftande zu erhalten, in welchem
eS ibm übergeben wurde. Auch dies ift eine Folge der Nebereinkunit im Sinne des
$ 587; denn der Verpächter Hat ein dringendes Intereffe, daß das Orundftück zu jeder
Beit mit einem zureidhenden und angemejjenen Inventare verfehen ift.
a) Diefe Verpflichtung enthält nidht mur das Gebot, abgegangene Stücke
zu erfeßen, fondern auch die durch Gebrauch ader Zufall minderwertig
gewordenen Ynbventarftücke zu verbeijern oder zu erjeßen. AUnderfeits befteht
'reilich auch nicht immer eine unbedingte Verpflichtung“ abgegangene Stücke
zu erjeßen, meil möglicherweife der Mächter vor dem Mbgange bhereit8 ein
anderes Stüc angefchafft oder verbeijert hat, das einen Erjaß entbehrlich
macht, ober meil infolge einer zuläjfigen oder notwendigen YWenderung in
en dl ba8 eingegangene Stücd zwecdloS geworden 1Üit:
Diefe Verpflichtung befteht nur im Rahmen des Zuftandes, wie er zur Beit
der Nebergabe beftand. Soweit der Pächter das Inventar über diefen
Rahmen hinaus verbeifert oder vermehrt, Leiteht daher für ihn Feine Er-
Haltungspflicht.
4. Abi. 2 Sag 2: Dem Gefeße Hat e8 aber zum Schube des VerpächterS nicht
Benünt, eine Dbligatorifhe Verpflichtung des PächterS zur Erhaltung des InventarsS auf“
zuftellen, fondern e8 follen die von dem Pächter angefchafiten Inventarttüce mit der
Einverleibung in da8 Inventar Eigentum des Verpächters werden.
Diefe dan erfolgte zugleich auch zum Schuße der SH ES othekengläubiger, welden
die in das Eigentum des Eigentümers des Orundftüds gelangten Zubehörttüce gemäß
8 1120 gleidhfall8 haften. Dieje Stücke haften daher auch den Hypotbefenngläubigern von
der Einverleibung ab; vgl. Bem. II, 2, d zu S 1120.
a) Die rechtlidhe KAonftruktion diefes EigentumsermerbS it beftritten.
Ermägt man, daß das Gejeß eS ablichtlih vermieden hat, dem Pächter ledig
lich eine Berpflichtung dahin aufzuerlegen, dem Berpächter das Eigentum an
dem neuangefchafften Inventarftücken zu verfchaffen, vielmehr einen
unmittelbaren Cigentumsermerb ohne jede weitere Beredung im Sinne hat
— au ohne die Brücke einer brevi manı traditio oder eineS constitutum
possessorium, was WM. IT, 436 ausdrücklich zurücweifen —, 10 kann e8 feinem
Bweifel unterliegen, daß man eS hier mit einem Eigentumserwerb unmittelbar
Frafit BGefekes8 zu tun bat, mie ibn das Gefeb auch in anderen Källen