Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

18

Die  Altersrente  muß  es  daher  dem  Arbeiter  möglich  machen,
beim  Schwinden  seiner  Kraft  die  höher  gelohnte,  jedoch  für  ihn  zu
schwere  Arbeit  aufgeben  und  eine  andere,  weniger  Lohn,  aber  auch
weniger  Kraft  beanspruchende  Arbeit  auf  dem  Lande  erhalten  zu  können,
und  solche  Rente  wird  auch  den  Greisen  mit  gänzlich  gebrochener
Kraft  Aufnahme  und  Verpflegung  in  ihren  heimatlichen  Dörfern
verschaffen.  Wir  sind  der  Meinung,  daß  108  Mark  pro  Jahr  —
30  Pfennige  pro  Tag  eine  so  hoch  bemessene  Rente  ist,  daß  sie  dem
Altersschwachen  den  Bettelstab  aus  der  Hand  nimmt,  und  andererseits
wieder  so  niedrig  ist,  daß  der  Arbeiter  den  Rest  seiner  Arbeitskraft
verwenden  muß,  um  sich  seinem  Kostgeber  durch  leichte  Arbeit  noch
nützlich  zu  machen.  Denn  für  108  Mark  findet  er  zwar  tn  allen
Dörfern  freie  Verpflegung  und  Schlafstelle,  aber  die  Bekleidung,  sowie
eine  bessere  oder  schlechtere  Verpflegung  hängt  davon  ab,  ob  er  sich
noch  durch  leichte  Arbeit  in  der  Wirtschaft  einen  geldcswcrtcn  Anspruch ­
  erwirbt.  Dieser  Einheitssatz  von  30  Pfennigen  pro  Tag  entspricht ­
  auch  der  Tageslöhnung  des  Soldaten  in  allen  deutschen  Bundesstaaten, ­
  denn  wenn  dieser  außer  der  Löhnung  noch  Quartier,  Brot
und  Uniform  erhält,  so  werden  diese  Zuthaten  durch  die  Anstrengungen
des  Dienstes  völlig  ausgewogen.  Für  die  Mehrheit  der  Arbeiter,
würde  daher  eine  Altersrente  von  108  Mark  das  Maß  bezeichnen,
welches  nach  dem  erwähnten  Grundsatz  weder  zu  hoch,  noch  zu  niedrig
bemessen  ist.*  ,  .  .
Wir  wiederholen  hier,  daß  den  höher  gelohnten  Arbeitern  das
Recht  vorbehalten  wird,  sich  durch  Zahlung  höherer  Beitrage  noch
eine,  oder  mehrere  bis  fünf  solcher  Altersrenten  à  108  Mark  zu  erwerben. ­
  dagegen  kann  von  ihren  Arbeitgebern  nur  die  Beteiligung  für
eine  Altersrente,  also  der  Beitrag  von  3  Mark  pro  Jahr  verlangt
werden.  Wir  empfehlen  daher  als  sechsten  Grundsatz:
6  Die  Altersrente  ist  für  alle  Arbeiter  auf  den  Betrag
von  108  Mark  festzusetzen,  aber  es  ist  zulässig,  daß  auch
mehrere  solcher  Altersrenten  von  Arbeitern,  welche
höhere  Beitragszahlungen  leisten,  erworben  werden
können.

7.
Durch  die  Altersrente  wird  den  Gemeinden  zwar  eine  große
Last  abgenommen,  aber  die  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  Witwen
ist  für  sie  nicht  minder  drückend,  denn  die  Zahl  derjenigen  weiblichen
Altersbank-Mitglieder,  welche  unverheiratet  bleiben,  und  daher
selbstverständlich'die  Altersrente  von  108  Mark  erhalten,  ist  verhaltnißmäßig
  klein:  sie  beträgt  etwa  670000  (Vergl.  Beilage  9io.  IV.
ad  1),  während  die  Zahl  derjenigen,  welche  sich  im  Laufe  der  37  beitragspflichtigen ­
  Jahre  verheiraten,  annähernd  sechs  Millionen  be-*

  Diese  Altersrente  würde  auch  dem  Pensionssatz  entsprechen,  welchen  der
Staat  seinen  Hülfsarbeitern  rc.  ohne  feste  Anstellung  bei  eventl.  Eintritt  ihrer
wird  eine  jährliche  Pension  von  108  Mark  gezahlt,  wenn  sie  nach  einem  zehnjahri-6en
  Dienst  erwerbsunfähig  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.