Full text : Schutz dem Arbeiter!

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durch  das  sogen.  Zehnstundengesetz  dieser  ungemessenen  Ausbeutung
der  Arbeitskraft  ein  Ziel  gesetzt.
Stand  der  Gesetzgebung  bezüglich  des  Maximal-Arbeitstages.
England  und  ebenso  einige  Staaten  Nordamerikas  haben  keinen
allgemeinen  Maximal-Arbeitstag,  beschränken  denselben  vielmehr  auf  die
sogen,  „geschützten  Personen"  (Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter
bis  18  Jahre),  thatsächlich  sind  aber  diese  Bestimmungen  auch  für  die
erwachsenen  Arbeiter  Regel  geworden*).
Nächst  England  hat  Frankreich  zuerst  den  Maximal-Arbeitstag
in  seine  Gesetzgebung  ausgenommen,  und  zwar  ohne  Beschränkung
auf  Alter  und  Geschlecht.
Das  Gesetz  vom  9.  September  1848  bestimmt:
„Art.  1.  Das  Tagewerk  des  Arbeiters  in  Fabriken  und  Hüttenwerken  darf
zwölf  Stunden  wirklicher  Arbeit  nicht  übersteigen."  Ausnahmen  sind  besondern ­
  Verwaltungs-Reglements  vorbehalten  (Art.  2).  „Art.  8.  Die  Gebräuche  und  besondern ­
  Vereinbarungen,  durch  welche  vor  dem  2.  März  für  gewisse  Gewerbe  der  Arbeitstag
auf  weniger  als  zwölf  Stunden  festgesetzt  worden,  werden  hierdurch  nicht  berührt."
Durch  Decret  vom  17.  Mai  1851  wurden  dann  folgende  gewerbliche  Arbeiten  au  sgcnomm
  e  n  :  die  Arbeiten  zur  Bedienung  des  Feuers  in  den  Oefen,  Trockenapparaten  und  Trvckenanstalten,
  oder  unter  den  Kesseln  zum  Auskochen,  zum  Auslaugen  und  Aviviren  (Auffrischen)  der  Farben,
die  Arbeiten  der  zur  Bedienung  der  Dampfmaschinen  angestellten  Heizer,  der  Arbeiter,
welche  vor  Oeffnung  der  Werkstätten  das  Feuer  anzuzünden  haben,  der  Nachtwächter,  die
Decatirungsarbeiten,  Fabrication  und  Trocknen  des  Tischlerleims,  das  Heizen  in  den  Seifenfabriken, ­
  Vermahlen  des  Getreides,  Arbeiten  in  den  Buch-  und  Stein-Druckereien,  Schmelzung, ­
  Läuterung,  Verzinnung  und  Galvanisirung  der  Metalle,  Fertigung  von  Kriegsgeschossen.
  Gleicherweise  ausgenommen  sind:  das  Reinigen  der  Maschinen  am  Schluß  des
Tagewerks;  die  Arbeiten,  welche  durch  einen  Unfall  an  einer  Bewegungsmaschine,  einem
Dampfkessel,  an  der  Ausrüstung  oder  dem  Gebäude  einer  Hütte,  oder  durch  jeden  andern
Fall  höherer  Gewalt  unmittelbar  nothwendig  gemacht  werden.  Die  Dauer  der  wirklichen
Arbeit  kann  ferner  über  die  gesetzlichen  Grenzen  hinaus  verlängert  werden:  um  eine  Stunde
am  Schluß  des  Arbeitstages  zum  Waschen  und  Aufhängen  der  Zeugwaaren  in  den  Färbereien, ­
  den  Waschanstalten  und  den  Kattunfabriken  ;  uin  zwei  Stunden  in  den  Zucker-Raffinerieñ
und  in  den  chemischen  Fabriken;  um  zwei  Stunden  während  einhundert  und  zwanzig
Arbeitstagen  im  Jahre,  nach  der  Wahl  der  Leiter  der  Anlagen,  in  den  Färbereien,  Zeugdruckereien ­
  und  Appretiranstalten.  Jedoch  muß  in  diesem  Falle  vorher  Anzeige  gemacht
werden,  während  welcher  Tage  von  diesem  Recht  Gebrauch  genmcht  werden  soll.
Die  Schweiz  hat  durch  das  Bundesgesetz  von  1877  Frankreich  weit
überholt  durch  Festlegung  eines  elfstündigen  Arbeitstages.
„Art.  11.  Die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeit  eines  Tages  darf  nicht  mehr
als  elf  Stunden,  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  nicht  mehr  als
zehn  Stunden  betragen  und  muß  in  die  Zeit  zwischen  6  Uhr  bezw.  in  den  Sommer-*)

  Die  bezüglichen  gesetzlichen  Bestinunungen  sind  bereits  oben  (S.  26  ff.  und  S.  35  f-)  :
dargelegt  worden.
            
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