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Õ- Trennung der Geschlechter. Einrichtung besonderer Ankleide- und
Waschräume.
Mit der Größe der sittlichen Gefahren der industriellen Entwickelung
iteigert sich auch die Verantwortung der Arbeitgeber, Alles fernzuhalten,
was diese Gefahren erhöhen könnte. Es ist traurig, wie wenig viel
fach die Arbeitgeber diesen Rücksichten Rechnung tragen, wie wenig sie
uch oft bewußt sind, daß sie als „Herren" der Fabrik auch verant
wortlich sind für das, was dort vorkommt. Namentlich in Anstellung
^er Meister und Beamten wäre Vorsicht so dringend geboten; allein wie
W^le Arbeitgeber denken auch nur daran, daß dieselben ihre Stellung —
^ öoin Arbeitgeber ihnen geliehene Autorität — mißbrauchen können?
^ ist geradezu erschreckend, welches sittliches Verderben oft solche Meister
Und Angestellte anrichten. Die Arbeiter haben nicht den Muth, solche
usfentlichen Aergernisse zur Anzeige zu bringen, und die Arbeitgeber
uchmen dieselben vielfach leicht, betrachten solche Anzeigen als den bloßen
usfluß von Neid und Rache. Was ein Arbeitgeber in seinem Hause,
o br gar in seiner eigenen Familie nie dulden würde, betrachtet er in
Jj l ‘ Fabrik als gegeben, als „selbstverständlich", bemerkt es kaum. —
urch Gesetze läßt sich natürlich hier auch sehr wenig erreichen: wo eben
as Gefühl der persönlichen Verantwortung fehlt, wo namentlich in einer
Fabrik die Sitte und das sittliche Bewußtsein einmal untergraben ist,
llud alle Gesetze wirkungslos. Aber das schließt doch nicht aus, daß auch
şir gewisse Minimalsorderungen gesetzlich festgelegt werden, um die
gefahren zu mindern und auch das Gefühl der Verantwortung, wo es
Wummert, zu wecken. So hat denn der deutsche Reichstag in der Session
on 1887 folgende Bestimmung mit Einmüthigkeit angenommen:
ş "In Fabriken, in welchen Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt werden, ist für
Ņ^ttnung der Geschlechter nach Möglichkeit zu sorgen; jedenfalls müssen für
^Leiterinnen abgesonderte Ankleide- und Waschräume eingerichtet werden."
. Die Trennung der Geschlechter ist nicht immer und überall möglich,
a Arbeiter und Arbeiterinnen sich oft in die Hand arbeiten, oder auch
Anlage der Fabrik eine Trennung nicht zuläßt. Ein einfaches Verbot
^ Zusammenarbeitens ist deshalb nicht möglich. Durch obige Bestim-
uung würde aber den Aufsichtsorganen (Fabrikinspectoren) eine wirk
te Handhabe gegeben, wenigstens soweit als möglich auf Trennung
er Geschlechter zu dringen. Es läßt sich meistens mehr in der Richtung
^ņ, mie die Arbeitgeber glauben: sei es, daß Arbeiter und Arbeiterinnen
buigstens nicht an demselben Arbeitstisch, an derselben Arbeits-
^schine oder Arbeitsstelle arbeiten, — daß z. B. die Arbeiterinnen
U ' ker einen Seite, die Arbeiter auf der andern Seite des Websaales