Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

l68  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u  die  Reformbestrebungen.
Schragens  durch  den  Ältermann  eröffnet.  Bei  jedem  Artikel  wurden
dann  die  seit  der  letzten  Versammlung  in  Bezug  auf  ihn  vorgekommenen
  Übertretungen  und  Ausschreitungen  mitgetheilt  und
über  die  Schuldigen  die  Strafe  verhängt.  Wichtigere  Angelegenheiten, ­
  ohne  dass  indess  ihr  Charakter  im  Schrägen  angegeben  ist,
blieben  der  Entscheidung  des  Amtsherrn  Vorbehalten  (Art.  59)-Hiernach
  kamen  dann  alle  Differenzen  und  sonstigen  Reibungen
zwischen  den  Genossen  zur  Sprache,  die  soweit  als  möglich  gütlich ­
  beigelegt  oder  mit  Strafen  gesühnt  wurden.  Wer  sich  dein
Urtheile  des  Amts  nicht  fügen  wollte,  hatte  die  Möglichkeit  sein
Recht  vor  dem  Amtsherrn  zu  suchen,  sowie  auch  alle  Kriminalsachen ­
  (Blut  und  Blaw,  wie  auch  Schult  und  a7tdere  Sachefi,  so
nicht  wegen  des  Amtes  und  ihres  Schragens  herrühre7t)  und
Schuldsachen  von  vornherein  der  Kompetenz  des  Vogtes  unterstanden. ­
  Die  Strafgebühren  wurden  entweder  gleich  bezahlt  oder
durch  den  sogen.  Umlaufer,  wohl  der  jüngste  Meister,  einkassirt.
Sie  wurden  in  eine  besondere  Büchse  gethan,  zu  der  der  Ältermann ­
  allein  den  Schlüssel  hatte.  An  die  Erledigung  der  geschäftlichen ­
  Angelegenheiten  knüpfte  sich  dann  das  Gelage,  ob  eine
feierliche  Mahlzeit  oder  ein  einfacher  Biertrunk,  ergiebt  sich  aus  dein
Schrägen  nicht.  Während  der  Dauer  der  Versammlung  den  Anstand ­
  zu  wahren,  keinen  Genossen  zu  beleidigen,  dem  Ältermann
Ehrerbietung  zu  bezeugen  u.  s.  w.,  verstand  sich  von  selbst
(Art.  51—70)’.
Indess  nicht  nur  nach  innen  erfreute  das  Amt  sich  einer  strammeren ­
  Organisation;  auch  sein  Auftreten  nach  aussen  war  fester
geregelt.  Neben  den  fiskalischen  Leistungen,  deren  schon  gedacht
wurde,  lagen  dem  Amte  auch  kriegerische  Pflichten  ob.  Es  hatte
von  jeher  seine  Mitglieder  bewaffnet  zur  Vertheidigung  der  Festung
und  zum  Ausrücken  ins  Feld  stellen  müssen,  und  wir  wissen,  dass
die  jungen  Handwerksmeister  und  Gesellen  so  gut  ihren  Mann
standen  als  die  Berufsmilitärs,  denen  nur  zu  oft  der  schöne  Muth,
den  die  Verfechtung  einer  guten  Sache  verleiht,  fehlte.
Schrägen  von  1625  hebt  ausdrücklich  hervor,  dass  bei  der  jüngste’’
Belagerung  —  es  kann  wohl  nur  die  schwedische  von
gemeint  sein  —  das  Amt  der  Weber  ebenfalls  seine  Tapferkeh
erwiesen  hätte,  „auch  Í7i  jÜ7tgster  Belageru7ig  sich  wie  rcchi
1  Eine  anschauliche  SchUderung  derartiger  Zusammenkünfte  bietet  1  h.  Schraíí  ^
in  „Eine  Morgensprache  und  Höge  des  Reepschläger-Amtes  zu  Hamburg  im  Jahre  id*
in  „Aus  Hamburgs  Vergangenheit“,  ed.  K.  Koppmann.  i.  Folge,  S.  149  183.
            
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